Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » Verordnungen

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Stufenweise Wiedereingliederung

Die Einschätzung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, muss jetzt grundsätzlich spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Diese verbindliche Vorgabe aus dem ab Mai 2019 geltenden Terminservic- und Versorgungsgesetz (TSVG) zog die Überarbeitung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach sich.

Die entsprechenden Anpassungen des § 7 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurden nun vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigt und sind am 4. Februar 2020 in Kraft getreten.

Verfahren der stufenweisen Wiedereingliederung

  • Bei der Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Diese Einschätzung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen.
  • Die Feststellung zur stufenweisen Wiedereingliederung hat spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.
  • Sofern durch die Teilnahme an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung nachteilige gesundheitliche Folgen für den Genesungsprozess erwachsen können, kann davon abgesehen werden. Gleiches gilt, wenn Patienten eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ablehnen.
  • Diese Feststellung erfolgt nicht im Rahmen des Entlassmanagements.

Empfehlung zur Dokumentation in der Patientenakte

Durch die Verpflichtung zur regelmäßigen Einschätzung der Eignung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist insbesondere in den Fällen, in denen keine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit empfohlen werden konnte, die Dokumentation der Gründe in der Patientenakte zu empfehlen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

                                                                         - Verordnung- und Prüfwesen/mau -