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Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln - ab 1. Juli 2019

Arztpraxen, die mit eigenem Personal Heilmittelleistungen wie z. B. Krankengymnastik erbringen, müssen vom Versicherten entsprechende Zuzahlungsbeträge einbehalten.

Mit Inkrafttreten der bundesweit vereinbarten Vergütungen im Heilmittelbereich nach § 125b SGB V wurden die Zuzahlungsbeträge für die Abgabe in Arztpraxen ebenfalls aktualisiert. Weiterführende Informationen sowie die ab 1. Juli 2019 geltenden Zuzahlungen finden Sie hier.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

                                                                                         - Verordnung- und Prüfwesen/mau -