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Kontrazeptiva seit dem 29. März 2019 bis zum vollendeten 22. Lebensjahr erstattungsfähig

Das „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ ist am 28.03.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es beinhaltet u.a. eine Änderung in § 24a SGB V (Empfängnisverhütung), nach der nunmehr „Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisverhütenden Mitteln […]“ haben.

                                                              -  Verordnung- und Prüfwesen/cz-