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Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad bzw. Schwerbehinderung - bedürfen keiner Genehmigung mehr

Seit Januar 2019 müssen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 ärztlich verordnete Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Für den Pflegegrad 3 ist dies nur gültig, wenn eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt. Die Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“).

Grund der Neuerung ist das Pflegepersonalstärkungsgesetz. Damit soll die Krankenbeförderung pflegebedürftiger und schwerbehinderter Patienten zur ambulanten Behandlung und zurück beziehungsweise ins Heim erleichtert werden. Die Krankentransport-Richtlinie wird entsprechend angepasst.

                                                                 - Verordnung- und Prüfwesen/mau -