Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege (HKP), wenn weder sie selbst noch jemand im Haushalt die erforderlichen Leistungen durchführen kann. Dabei erstreckt sich der Haushaltsbegriff auch auf betreute Wohnformen. In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe werden Menschen mit Behinderung zulasten der gesetzlichen Pflegeversicherung betreut, sodass bisher unklar war, ob eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zulässig ist.
Nunmehr wurde zum 1. Dezember 2018 die häusliche Krankenpflege-Richtlinie angepasst. Patienten in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Behandlungspflege.
Wann kann Behandlungspflege verordnet werden?
Die Verordnung der HKP ist jetzt möglich, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. Dies betrifft zum Beispiel Beatmungspatienten und gilt auch dann, wenn dieser besonders hohe Bedarf nur vorübergehend, also beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, besteht. Auch bei einer sofortigen behandlungspflegerischen Interventionsbereitschaft zu unvorhersehbaren Zeiten bei lebensbedrohlichen Situationen kann die HKP verordnet werden.
Ausnahmen:
Sogenannte „einfache Maßnahmen“ der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Tablettengabe, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Messen des Blutdrucks/Blutzuckers) müssen von den Eirichtungen mit eigenem Personal erbracht werden. Eine Verordnung kann aber hier beispielsweise dann doch erfolgen, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung handelt, in welcher nicht ganztägig eine Pflegefachkraft vor Ort ist und die einfachste Maßnahme der Behandlungspflege somit nicht erbringen kann.
In den Verträgen der Einrichtungen mit den Krankenkassen kann festgelegt sein, dass auch weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege mit eigenem Personal erbracht werden müssen. Dies wird jedoch bei der Genehmigung durch die Krankenkasse geprüft und muss vom verordnenden Arzt nicht berücksichtigt werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.
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