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Ab dem 1. April 2018: Vergütung für die Verordnung von Soziotherapie und Rehabilitation für Psychotherapeuten geregelt

Ab 1. April 2018: Vergütung für die Verordnung von Soziotherapie und Rehabilitation für Psychotherapeuten geregelt

Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ab 1. April 2018 Leistungen zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation und Soziotherapie abrechnen. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.

Die Gebührenordnungspositionen (GOPen) für die Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation sind bereits im EBM enthalten und wurden für die oben genannte Gruppe geöffnet:

  • GOP 01611: Verordnung von medizinischer Rehabilitation
  • GOP 30810: Erstverordnung Soziotherapie
  • GOP 30811: Folgeverordnung Soziotherapie

Soziotherapie

Die Abrechnung der Erstverordnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 30810. Die Folgeverordnung wird über die GOP 30811 abgerechnet. Erst- und Folgeverordnungen erfolgen auf dem Muster 26 der ärztlichen Vordruckvereinbarung.

Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Voraussetzungen für die Genehmigung und das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Rehabilitation

Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01611. Für das Ausstellen der Verordnung wird das Muster 61der ärztlichen Vordruckvereinbarung verwendet.

Hinweis:
Beide genannten Verordnungen sind auf den entsprechenden Mustern der „Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ vorzunehmen. In diesen Bereichen dürfen keine PTV-Formblätter genutzt werden.

Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie hier.

                                            -Verordnungs- und Prüfwesen/mau-