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Krankentransport-Richtlinie - Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen und zu Geriatrischen Institutsambulanzen

Im Rahmen einer Anpassung der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) erfolgte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine Konkretisierung des Begriffes „stationsersetzende Eingriffe“ und eine Klarstellung zu Fahrten für Behandlungen in eine Geriatrische Institutsambulanz.

Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen

Bei der Beurteilung, ob eine ambulante Operation ein stationsersetzender Eingriff und folglich die Verordnung einer Krankenfahrt möglich ist, kam es verstärkt im gesamten Bundesgebiet zu Nachfragen. Der Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag) bildete trotz Verweis in der KT-RL keine geeignete Grundlage. Denn im AOP-Katalog werden ambulante Operationen danach eingeteilt, ob diese nur ambulant (Kategorie 1) oder sowohl ambulant als auch stationär (Kategorie 2) durchgeführt werden können.

Die Konkretisierung „stationsersetzender Eingriff“ beinhaltet nun, dass die Verordnung von Fahrten

  • zu einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V),
  • zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus (§115b SGB V) oder
  • zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis

möglich ist, wenn

  • die aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, beispielsweise patientenindividuellen Gründen ambulant vorgenommen wird.

Damit wird klar, dass für die Entscheidung, ob eine geplante ambulante Operation als stationsersetzender Eingriff zu werten ist und deshalb einen Krankentransport rechtfertigt, nicht mehr die medizinische Indikation und/oder angewandte Operationstechniken sondern ausschließlich die patientenindividuellen Umstände ausschlaggebend sind.

Diese neue Regelung führt dazu, dass Fahrten zu ambulanten Operationen im Krankenhaus als auch in der Vertragsarztpraxis nur in Ausnahmefällen verordnet werden können. Aufgrund der nicht bestehenden Genehmigungspflicht empfehlen wir Ihnen, den vorliegenden patientenindividuellen Grund sorgfältig zu dokumentieren. Sollte es zu Einzelfallprüfungen seitens der Krankenkassen kommen, können Sie Ihre Verordnungsentscheidung besser rechtfertigen.

Beispiele patientenindividueller Gründe:
Ein Patient müsste aus medizinischen Gründen voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch nehmen. Er kümmert sich aber zu Hause um einen pflegebedürftigen Angehörigen und kann dadurch einer Einweisung ins Krankenhaus nicht nachkommen. Ein weiterer Grund kann auch sein, wenn ein Patient die Krankenhausbehandlung im Rahmen seiner Patientenautonomie ablehnt.

Fahrten zur Geriatrischen Institutsambulanz (GIA)

Zukünftig können auch Fahrten zur Versorgung in Geriatrischen Institutsambulanzen analog den Regelungen der KT-RL zu Fahrten zu einer ambulanten Behandlung in der Praxis erfolgen.

Der § 8 der Krankentransport-Richtlinie „Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung“ enthält jetzt auch die Regelung, dass die in einer Geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a

 SGB V stattfindende Versorgung einschließlich Diagnostik einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen ist. Damit ist auch hier – ebenfalls in Ausnahmefällen – die Verordnung einer Krankenbeförderung möglich.

Weitere Hinweise zu dieser Thematik finden Sie in der von der KBV bereitgestellten Praxisinformation. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abt. Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.

                                                                     - Verordnungs- und Prüfwesen/mau -