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Häusliche Krankenpflege: Verordnung von Symptomkontrolle bei Palliativpatienten

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist es jetzt möglich, die Leistung der „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“ zu verordnen. Die neue Leistung umfasst das Erkennen und Erfassen sowie Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen im Rahmen der pflegerischen Tätigkeiten. Eine Verordnung kann durch jeden Vertragsarzt erfolgen. Eine gesonderte Qualifikation ist nicht notwendig. Die entsprechende Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ist am 25. November 2017 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung können folgende pflegerische Tätigkeiten veranlasst werden:

  • Kontrolle von Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation
  • Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden
  • Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzuständen

Die Maßnahmen sind für die Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten in jedem Alter verordnungsfähig, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden bzw. so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate limitiert ist. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Patienten, die bereits in die Voll- oder Teilversorgung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) integriert sind, haben keinen Anspruch auf diese Maßnahmen aus der häuslichen Krankenpflege.

Für die Erst- und Folgeverordnung beträgt die Verordnungsdauer jeweils bis zu 14 Tage. Folgeverordnungen sind bedarfsabhängig auch über die ursprüngliche Lebenszeitprognose hinaus möglich. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze. Die Verordnung erfolgt auf Muster 12 (Häusliche Krankenpflege) unter Angabe der Leistungsziffer Nr. 24a oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“. Werden weitere Maßnahmen benötigt, sind diese wie gewohnt auf der Verordnung anzugeben.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abt. Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.