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Cannabis - bei schwerwiegenden Erkrankungen künftig verordnungsfähig

Gesetzlich versicherte Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung erhalten unter gewissen Umständen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Der Bundestag verabschiedete am 19. Januar 2017 ein entsprechendes Gesetz, das am 10. März 2017 in Kraft getreten ist.

Dem § 31 SGB V wird Absatz 6 angefügt, der u. a. Folgendes beinhaltet:

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  • 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
    a. nicht zur Verfügung steht oder
    b. im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
  • 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. [...]“

Des Weiteren wird die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) angepasst: Als Höchstmenge für Cannabis in Form von getrockneten Blüten, die der Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf, werden 100.000 mg festgelegt.

Genehmigung durch die Krankenkassen

Vor der Erstverordnung ist die Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich, welche die Genehmigung in begründeten Fällen ablehnen kann. Die Antragstellung erfolgt durch den Patienten, ggf. unterstützt durch den verordnenden Arzt. Die Genehmigungsfrist soll bei Patienten, die Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erhalten, höchstens drei Tage betragen. Ansonsten beträgt die Frist drei bzw. bei Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) fünf Wochen.

Begleiterhebung

Es wird eine Begleiterhebung zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse über die Cannabiswirkung durchgeführt. Dazu soll eine Übermittlung beim Arzt ohnehin vorliegender Daten (z. B. zu Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen) anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen. Vor der Verordnung ist der Patient über diese Datenübermittlung zu informieren; das BfArM stellt ein entsprechendes Informationsblatt auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier:

Information der KBV "Arzneimittelverordnung Cannabis - was Ärzte wissen müssen"


https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2017/januar/cannabis-als-medizin.html


http://www.bfarm.de/DE/Service/FAQ/_functions/Bundesopiumstelle/Cannabis/_node.html



                                                                                – Verordnungs- und Prüfwesen/neu –