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Verordnung von Krankenfahrten für Patienten mit Pflegegrad

Das Pflegesystem wird  bundesweit zum 1. Januar 2017 von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Diese Änderung hat Auswirkung auf die Verordnungen von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten wie folgt:

  • Ab 1. Januar 2017 muss für eine Verordnung der Pflegebescheid den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen. Ergänzend ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung Verordnungsvoraussetzung. Diese kann somatische oder kognitive Ursachen haben.
  • Pflegegrad 3: die dauerhafte Mobilitätseinschränkung muss vom Arzt individuell beurteilt werden. Zur Bescheinigung wird zukünftig „Dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ auf dem Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ angekreuzt.
  • Sonderregelung Pflegegrad 3: Patienten, die bisher Pflegestufe 2 hatten und ab Januar in Pflegegrad 3 eingestuft sind, muss eine Einschränkung nicht gesondert festgestellt werden. Es gilt Bestandsschutz. Die dauerhafte Mobilitätseinschränkung wird auch hier durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf Muster 4 bescheinigt.
  • Pflegegrad 4 und 5: hier wird die dauerhafte Einschränkung der Mobilität als gegeben angesehen.
  • Das Muster 4 „Verordnung einer Krankenfahrt“ wird im Laufe des Jahres 2017 aktualisiert. Bis zur Anpassung an die neuen Pflegegrade gilt eine Übergangsregelung. Vorerst wird weiterhin das Feld „ Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt“ für Krankenfahrten mit Pflegegrad 3. 4 oder 5 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung gekennzeichnet.

Die KBV erstellte in einer Praxisinformation weitere Hinweise zur Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abt. Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.