Am 1. Januar 2017 tritt eine aktualisierte Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Dabei wird eine erweiterte Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf künftig als Anlage 2 in die Heilmittel-Richtlinie integriert. Weiterhin wird die Vereinbarung über bundesweite Praxisbesonderheiten für Heilmittel abgelöst. Die Diagnoseliste wird als Anhang der bundesweiten Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b Abs. 2 SGB V unter der Bezeichnung „besondere Verordnungsbedarfe“ fortgeführt.
Kosten für Verordnungen des „besonderen Verordnungsbedarfs“ und des „langfristigen Heilmittelbedarfs“ werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet.
Gesamtübersicht Heilmittel: Besondere Verordnungsbedarfe und langfristiger Heilmittelbedarf
Beide Diagnoselisten wurden von der KV Sachsen in eine Gesamtübersicht mit entsprechender Kennzeichnung der verschiedenen Bereiche zusammengeführt. Wir möchten Ihnen damit ein überschaubares Material für die Verordnung von Heilmitteln zur Verfügung stellen. Die Nutzung von zwei unterschiedlichen Listen (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie sowie der Praxisbesonderheitenliste besondere Verordnungsbedarfe) entfällt damit für Sie.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abt. Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.
Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag Heilmittel hier sowie in den KVS-Mitteilungen 9/2016.
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