Zum 1. Januar 2017 werden die Formulare für die Verordnung von Heilmitteln um ein zweites elektronisch lesbares ICD-10-GM-Feld ergänzt. Die Änderungen betreffen folgende Vordruckmuster zur Heilmittelverordnung:
- Muster 13 (Maßnahmen der Physikalischen Therapie / Podologischen Therapie)
- Muster 14 (Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie)
- Muster 18 (Maßnahmen der Ergotherapie)
Die neuen Verordnungsvordrucke können ab 1. November 2016 bei der Vordruck Leitverlag GmbH Berlin, Zweigniederlassung Freiberg, bestellt werden.
Verordnungen ab dem 1. Januar 2017 sind dann nur noch auf dem aktuellen Vordruck möglich. Bitte beachten Sie dies bei der Bestellung Ihrer Formulare.
Hintergrund der Neuerung: Ab 1. Januar 2017 erlangt die Neufassung der Diagnoseliste der bundesweiten Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter der Bezeichnung „Besondere Verordnungsbedarfe“ ihre Gültigkeit. Sie dient dazu, zukünftig die Identifikation der besonderen Verordnungsbedarfe im Vorfeld einer Wirtschaftlichkeitsprüfung eindeutig sicherzustellen (z. B. postoperative Versorgung einer chronischen Instabilität des Kniegelenkes). Es besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10-Feld zu befüllen. Möchten Sie aber bestimmte Verordnungsbedarfe geltend machen, ist der zweite ICD-10-Code erforderlich.
Auf der Internetpräsenz der KV Sachsen sowie in den KVS-Mitteilungen stellen wir Ihnen die entsprechenden Diagnoselisten „Besondere Verordnungsbedarfe“ und „Langfristiger Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V“ zum Ende des Jahres zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abteilung Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.