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Evolocumab Verordnungseinschränkung

Evolocumab (Repatha®) – im Verkehr seit dem 15. September 2015 – ist der erste Vertreter der neuen Wirkstoffgruppe der PCSK-9-Inhibitoren. Die Verabreichung erfolgt s.c. entweder 14-tägig oder monatlich.

Anwendungsgebiete:

a) Hypercholesterinämie und gemischte Dyslipidämie: bei Erwachsenen mit primärer Hypercholesterinämie (heterozygot familiär und nicht-familiär) oder gemischter Dyslipidämie zusätzlich zu diätetischer Therapie:

  • in Kombination mit einem Statin oder einem Statin mit anderen lipidsenkenden Therapien bei Patienten, die mit der maximal tolerierbaren Statin-Dosis die LDL-C-Ziele nicht erreichen, oder
  • allein oder in Kombination mit anderen lipidsenkenden Therapien bei Patienten mit Statinintoleranz oder für welche ein Statin kontraindiziert ist.

b) Homozygote familiäre Hypercholesterinämie: bei Erwachsenen und Jugendlichen im Alter von 12 Jahren und älter mit homozygoter familiärer Hypercholesterinämie in Kombination mit anderen lipidsenkenden Therapien.

Die Wirkung von Evolocumab auf kardiovaskuläre Morbidität und Mortalität wurde bisher noch nicht nachgewiesen.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat eine Verordnungseinschränkung beschlossen, die Bestandteil der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ist:

„35a. Evolocumab
Dieser Wirkstoff ist nicht verordnungsfähig, solange er mit Mehrkosten im Vergleich zu einer Therapie mit anderen Lipidsenkern (Statine, Fibrate, Anionenaustauscher, Cholesterinresorptionshemmer) verbunden ist. Das angestrebte Behandlungsziel bei der Behandlung der Hypercholesterinämie oder gemischten Dyslipidämie ist mit anderen Lipidsenkern ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung der Mehrkosten sind die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich.

Dies gilt nicht für Patienten

  • mit familiärer, homozygoter Hypercholesterinämie, bei denen diätetische und medikamentöse Optionen zur Lipidsenkung ausgeschöpft worden sind, oder
  • mit heterozygot familiärer oder nicht?familiärer Hypercholesterinämie oder gemischter Dyslipidämie bei therapierefraktären Verläufen, bei denen grundsätzlich trotz einer über einen Zeitraum von 12 Monaten dokumentierten maximalen diätetischen und medikamentösen lipidsenkenden Therapie (Statine und/oder andere Lipidsenker bei Statin-Kontraindikation) der LDL-C-Wert nicht ausreichend gesenkt werden kann und daher davon ausgegangen wird, dass die Indikation zur Durchführung einer LDL-Apherese besteht. Es kommen nur Patienten mit gesicherter vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK) sowie regelhaft weiteren Risikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse (z. B. Diabetes mellitus, Nierenfunktion GFR unter 60 ml/min) infrage sowie Patienten mit gesicherter familiärer heterozygoter Hypercholesterinämie unter Berücksichtigung des Gesamtrisikos familiärer Belastung.

Die Einleitung und Überwachung der Therapie mit Evolocumab muss durch Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie, Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie, Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie oder durch an Ambulanzen für Lipidstoffwechselstörungen tätige Fachärzte erfolgen.“

In den genannten Ausnahmefällen (fett gedruckt) bleibt Evolocumab verordnungsfähig.

Die Verordnungseinschränkung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Den Beschluss finden Sie hier.

                                                                                                                   - VuP/neu -


Schlagworte:  Evolocumab, Repatha, Arzneimittel-Richtlinie, Verordnungseinschränkung