Auszahlung der Telematikinfrastruktur - Pauschalen
Praxen müssen die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Dienste sowie für die Installation zunächst selbst tragen, erhalten jedoch nachträglich Pauschalen für die Erstausstattung, den Installationsaufwand sowie für die quartalsweisen Betriebskosten erstattet.
a) Automatische Erstattung
- Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
- Kartenterminal-Zuschlag (Quartal II/2022 und III/2022)
Die Auszahlung der Erstausstattungs- und der laufenden Betriebskostenpauschalen erfolgt automatisch durch die KV Sachsen, nachdem der jeweilige Leistungsort an die TI angebunden wurde, ohne dass es einer gesonderten Beantragung bedarf. Hierfür ist die Durchführung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) durch die Praxen notwendig. Dabei wird ein Nachweis im Praxisverwaltungssystem gespeichert und mit der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen übermittelt. Die KV Sachsen erkennt, ob und wann eine Praxis zum ersten Mal das VSDM durchgeführt hat. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt dann mit der Honorarauszahlung für das Quartal, in dem dies zum ersten Mal der Fall war.
b) Erstattung nach Erklärung der Betriebsbereitschaft
- Notfalldatenmanagement (NFDM)/ elektronischer Medikationsplan (eMP)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Elektronisches Rezept (eRezept)
Für die Erstattung der in der Anlage 32 BMV-Ä vereinbarten TI-Pauschalen NFDM/eMP, KIM und ePA kann ab der Verfügbarkeit des „eHealth-Konnektor“- bzw. des „ePA-Konnektor“-Updates und des Updates des Praxisverwaltungssystems ausschließlich im Mitgliederportal der KV Sachsen die Betriebsbereitschaft der jeweiligen TI-Fachanwendung je Leistungsort online erklärt werden.
Dafür melden sie sich im Mitgliederportal mit Ihren Zugangsdaten an, wählen die Rubrik „Weitere Dienste“ und dort das Thema „Betriebsbereitschaft NFDM/eMP oder KIM oder ePA“ aus, um für den jeweiligen Leistungsort die Betriebsbereitschaft zu erklären. Die Auszahlung der jeweiligen TI-Pauschalen erfolgt nach der Erklärung der Betriebsbereitschaft automatisch mit der Honorarzahlung für das Quartal der Erklärung.
c) Erstattung auf Antrag
Für Ärzte von Fachgruppen (Labormediziner, Pathologen und Anästhesisten), die in ihrem Behandlungskontext kein VSDM durchführen können, ist für die Erstattung der Erstausstattungs- und der laufenden Betriebskostenpauschalen des TI-Anschlusses ein Antrag erforderlich, da der Anschluss nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festgestellt werden kann. Den Antrag erhalten Sie auf Anfrage in der Sicherstellung Ihrer zuständigen Bezirksgeschäftsstelle.