Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger
Rechtsgrundlagen
§ 135 Abs. 1 SGB V
G-BA Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung" Anlage I Nr. 2
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
01949, 01950, 01951, 01952, 01960
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Facharztgruppen.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV (Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“)
- ohne fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV in Zusammenarbeit mit einem Konsiliar-Arzt, welcher über die Suchtqualifikation verfügt für höchstens zehn Patienten
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Kurs Suchtmedizinische Grundversorgung
(Sächsische Landesärztekammer)
Bitte lassen Sie sich direkt für den nächsten Kurs bei der Sächsischen Landesärztekammer vormerken.
Hier können Sie einen von der Ärztekammer Niedersachsen zertifizierten Online-Kurs absolvieren.
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Dringender Handlungsbedarf in Dresden und Umgebung
Insbesondere im Raum Dresden möchten wir alle Ärzte auffordern, sich bei Interesse für die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung an Ihre Bezirksgeschäftsstelle, Abteilung Qualitätssicherung, zu wenden. Über die Möglichkeit zur Förderung der Kurskosten der Zusatzbezeichnung beraten wir Sie gern.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
keine
Dokumentationsvorgaben
- Umfassendes individuelles Therapiekonzept vorzugsweise unter Einbeziehung einer Psychosozialen Betreuung (PSB)
- Beachtung der BtMVV und des BtMG, insbesondere bei Take-Home-Verordnung
- Einhaltung der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger
- Regelmäßige unangekündigte Beigebrauchskontrollen
- Dokumentationsbogen für Qualitätsprüfung im Rahmen der Stichprobenprüfung
- Meldung beim Substitutionsregister (BfArM)