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Soziotherapie

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie/ST-RL)

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

GOP 30810, 30811

Antragsberechtigt

niedergelassene, angestellte und ermächtigte

  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte für Nervenheilkunde
  • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • siehe Berufsgruppen unter Antragsberechtigte
  • Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund
    Die Kooperation im o.g. Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen ist Voraussetzung für die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie

Grundsätzliche Einschränkungen

Die Befugnis zur Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) besteht erst nach Erteilung der Genehmigung. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Soziotherapie lediglich in therapeutisch begründeten Fällen für Patienten in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs verordnen.

Besondere Informationen

Die Soziotherapie-Richtlinie fordert eine enge Zusammenarbeit durch den Verordner von Soziotherapie mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer. Dabei sind regelmäßige Abstimmungen zur Anpassung der Therapie mit dem Patienten und dem Soziotherapeuten erforderlich.

Soziotherapeutische Leistungserbringer werden von den Krankenkassen zur Soziotherapie zugelassen.

Weiterführende Informationen zur Verordnung von Soziotherapie erhalten Sie hier.

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Schlagworte:

Soziotherapie