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Sozialpädiatrie

Rechtsgrundlage


Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 01. Januar 2015

Abrechnungsfähige Leistungen


GOP 04356 (als Zuschlag zur GOP 04355 für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung)

Antragsberechtigung


Antragsberechtigt sind niedergelassene, angestellte und ermächtigte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • Sozialpädiatrische Qualifikation im Umfang von mindestens 40 Wochenstundengemäß dem Curriculum „Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis“
    • davon Nachweis über 30 Fortbildungseinheiten Theorie nach Curriculum
    • sowie Nachweis über 10 Zeitstunden praktische Erfahrung im Rahmen einer Hospitation in einer hierfür fachlich zugelassenen Institution, z.B. Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ)

oder

  • Ärztliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten (auch im Rahmen der Weiterbildungszeit) in einem Sozialpädiatrischen Zentrum bzw. in einer interdisziplinären Frühförderstelle

Weitere Anforderungen

  • Kooperation der Praxen mit Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie sowie Sozialpädiatrischen Zentren

Grundsätzliche Einschränkungen


Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Besondere Informationen


Der Zuschlag nach GOP 04356 ist nur im Zusammenhang mit GOP 04355 abrechenbar, wenn nach der sozialpädiatrisch orientierten Beratung, Erörterung und/oder Abklärung eine weiterführende sozialpädiatrische Versorgung erfolgt.

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