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Ultraschall

Rechtsgrundlage

Ultraschall-Vereinbarung vom 31.10.2008  in der aktuellen Fassung vom 01.04.2020

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Abrechnungsfähige Leistungen

Gebührenordnungsposition(en): 01722, 01748, 01770 - 01775, 01780 - 01782, 01787, 01830, 01831, 01902, 01904 - 01906, 01912, 04410, 08320, 08341, 13300, 13545, 13550 sowie Kapitel 33 des EBM (entsprechend den Vorgaben des EBM)

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Antragsberechtigt

sind niedergelassene, angestellte und ermächtigte Ärzte.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • Selbständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen (nach Anlage I) unter Anleitung eines entsprechend qualifizierten Arztes (gem. § 8).
  • Mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den jeweiligen Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ / die jeweilige Körperregion umfasst (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit - § 5).
  • Erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen (bei Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse oder durch computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 6 oder 7).
  • Genehmigung kann von erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht werden (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse oder durch eine computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 5, 6 oder 7).

Apparative Voraussetzungen

  • Bei Neuanträgen sind die in der Anlage III Nummer 1-8 aufgeführten Mindestanforderungen je Arbeitsplatz nachzuweisen. Hierfür ist die Einreichung der Gerätemeldung und Hersteller-/Gewährleistungserklärung (Anlage 1) notwendig
  • Sofern Ultraschallgeräte zum Einsatz kommen, die älter als 24 Monate sind, ist die Vorlage eines Wartungsprotokolls, welches nicht älter als 12 Monate sein darf, erforderlich

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Auflagen – Abschnitt D der Vereinbarung

  • Eine ärztliche Dokumentation (§ 10) ist für jeden Patienten zu erstellen.
  • Im Rahmen von Stichprobenprüfungen ist die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation von Ultraschalluntersuchungen durch die KV Sachsen zu prüfen.
  • Ärzte mit Genehmigung zur sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte nehmen regelmäßig an einer Überprüfung der ärztlichen Dokumentation teil (§ 12 i.V.m. Anlage V).
  • Gemäß § 2 der Anlage V sind Ärzte mit entsprechender Genehmigung zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung verpflichtet, unmittelbar nach Abrechnung der ersten zwölf Leistungen nach Genehmigungserteilung an einer Initialprüfung teilzunehmen.
  • Bei Untersuchungen im B-Modus werden Konstanzprüfungen in regelmäßigen Abständen von 6 Jahren durchgeführt. Der Nachweis ist anhand eines Wartungsprotokolls zu führen.

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    Grundsätzliche Einschränkungen

    Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

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    Dokumentationsvorgaben

    • Der Arzt ist verpflichtet, die Indikation und die Durchführung der Ultraschalluntersuchung zu dokumentieren
    • die schriftliche Dokumentation i.R. der Schwangerschaftsbetreuung erfolgt entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien
    • die schriftliche Dokumentation der sonographischen Früherkennungs-Untersuchung der Säuglingshüfte erfolgt gemäß Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung

    Besondere Informationen

    keine

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    Schlagworte:

    Sonographie

    Ultraschall