Schmerztherapie
Rechtsgrundlagen
§ 135 Abs. 2 SGB V
Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie
Abrechnungsfähige Leistungen
Gebührenordnungspositionen: 30700, 30702, 30704, 30706, 30708 EBM
Antragsberechtigt
niedergelassene und ermächtigte Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fach
Fachliche Anforderungen
Die in § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie festgelegten fachlichen Anforderungen sind durch differenzierte Zeugnisse/Bescheinigungen nachzuweisen.
Die geforderte Anzahl von Untersuchungen und Behandlungen muss selbständig unter der Anleitung eines Arztes absolviert worden sein, welcher die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ besitzt.
zusätzlich ist Folgendes nachzuweisen:
- eine 12-monatige ganztägige Tätigkeit oder Tätigkeit in Teilzeit (bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der geforderte 12-monatige Zeitraum entsprechend) in einer entsprechend qualifizierten Schmerzpraxis, Schmerzambulanz oder Schmerzkrankenhaus, die von der jeweils zuständigen KV anerkannt ist.
Hinweis: Tätigkeiten im Rahmen der Weiterbildung im Fachgebiet werden nicht anerkannt. - die regelmäßige Teilnahme - mindestens achtmal - an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung
- die Genehmigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung nach der Psychotherapie-Vereinbarung
- die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
Hinweis: Sofern die Prüfung zur Erlangung der Anerkennung für die Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ länger als 48 Monate zurückliegt, so ist ein erfolgreiches Kolloquium vor der Schmerztherapiekommission der KV Sachsen obligat. - die Schmerztherapeutische Einrichtung oder Praxis gewährleistet eine schmerztherapeutische Sprechstunde an 4 Tagen pro Woche mit mindestens je 4 Stunden
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Rollstuhlgeeignete Praxis
- Überwachungs- und Liegeplätze
- Reanimationseinheit einschl. Defibrillator
- EKG- und Pulsmonitoring an jedem Behandlungsplatz, an dem invasive Verfahren durchgeführt werden
Dokumentationsvorgaben
- Jeder Behandlungsfall muss einschl. Schmerzanamnese und Behandlungsverlauf standardisiert gemäß 7 der Vereinbarung dokumentiert sein.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Besondere Informationen
- Antragsprüfung durch QS-Kommission
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium
- Zur Abrechnung des Zuschlags für Schmerztherapeuten ist ein gesonderter Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme als schmerztherapeutische Einrichtung zu stellen
- Teilnahme an stichprobenartigen Überprüfungen der Dokumentationen
- Jährlicher Nachweis der Erbringung einer Mindestfallzahl und der Teilnahme an Schmerzkonferenzen bzw. bei schmerztherapeutischen Einrichtungen der Durchführung von Schmerzkonferenzen