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Radiologische Diagnostik - Allgemeine Röntgendiagnostik

Rechtsgrundlagen
  • Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
    Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
    •  Radiologie: Kapitel 34.2 EBM
    • Telekonsilarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen: 34800 und 34810

    Hinweise:

    Eine gesonderte Antragstellung ist erforderlich für Leistungen der

    • Interventionelle Radiologie
    • Invasive Kardiologie
    • Mammographie
    Antragsberechtigung

    Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Ärzte.

    Anforderungen
    Fachliche Anforderungen
    • Fachkunde im Strahlenschutz
    • Aktualisierung der Fachkunde, wenn FK-Bescheinigung älter als 5 Jahre

    Weitere Nachweise (nicht erforderlich bei Fachärzten für Radiologie, Radiologische Diagnostik oder Diagnostische Radiologie):

    • Weiterbildungszeugnis in fachgebundener Röntgendiagnostik nach Abschnitt C der WBO oder weitere Zeugnisse

    oder

    • Sachkundezeugnis* über Tätigkeit in der Röntgendiagnostik des beantragten Organbereichs

    * Das Sachkundezeugnis muss folgende Angaben enthalten: Beschäftigungszeit, Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, Beschreibung und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Beurteilung der Befähigung des Antragstellers

    Räumliche und apparative Voraussetzungen
    • Genehmigung zum Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG

    oder

    • Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG

    oder

    • Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
      • Kopie der Anzeige (n. § 19 StrlSchG) und
      • Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und
      • Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde nicht innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.
    Dokumentationsvorgaben

    Dokumentation der sachgerechten medizinischen Fragestellung (Indikation) sowie auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen) gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL.

    Grundsätzliche Einschränkungen
    • Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
    • Genehmigung nur für Fachärzte
    • keine rückwirkende Genehmigung
    Besondere Informationen
    • Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung)

    • ggf. Kolloquium erforderlich, insbesondere dann, wenn fachgebietsspezifische Röntgendiagnostik nicht  Bestandteil der Weiterbildung war

    • Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission

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    Schlagworte:

    Radiologische Diagnostik