Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » Qualität » Genehmigungspflichtige Leistungen

Psychotherapie: Psychologische Psychotherapeuten

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

 

(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Gebührenordnungspositionen (GOP) 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35401, 35402 sowie 35405 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

GOP 35131, 35140, 35141, 35150, 35411, 35412 sowie 35415 des EBM

(3) Verhaltenstherapie

GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM

(4) Systemische Therapie bei Erwachsenen

GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150 sowie entsprechende GOP gemäß Abschnitt 35.2.1 des EBM

(5) EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen

Die Abrechnung entsprechender Leistungen erfolgt nach den jeweiligen EBM-Nummern des jeweiligen Richtlinien-Verfahrens.

(6) Systemische Therapie bei Erwachsenen
GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150 sowie entsprechende GOP gemäß Abschnitt 35.2.1 des EBM

(7) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM

(8) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren

GOP 35503-35509, 35513-35519, 35523-35529, 35533-35539 sowie 35543-35559 des EBM

(9) übende und suggestive Interventionen

GOP 35111-35113 sowie 35120 des EBM

Nach oben

Antragsberechtigt

Psychologische Psychotherapeuten, die an der vertragsärztliche Versorgung teilnehmen oder teilnehmen möchten.

Nach oben

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

(1,2,3) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie

Fachkundenachweis gemäß § 95 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren

(4) Systemische Therapie bei Erwachsenen

Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Systemischen Therapie bei Erwachsenen

oder

durch einen Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V im Verfahren (1-3) und zusätzlich die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Systemische Therapie

(5) EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen

Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-4)

und

  • Nachweis von mindestens 40 Stunden eingehender Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und EMDR.
  • Nachweis von mindestens 40 Stunden Einzeltherapie - mit mindestens 5 abgeschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten - unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR.

Die Zusatzqualifikationen EMDR muss an oder über anerkannte Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsstätten erworben worden sein.

(6) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen

Nachweis der Voraussetzungen im jeweiligen Verfahren (1-3)

und

  • Nachweis eingehender Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklungs- und Lernpsychologie einschließlich der speziellen Neurosenlehre sowie der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen von mindestens 200 Stunden
  • Nachweis von 4 selbstständig unter Supervision durchgeführten Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens 5 Fälle in Verhaltenstherapie mit mindestens 180 Stunden selbstständig unter Supervision- möglichst nach jeder vierten Behandlungsstunde bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder nach jeder dritten bis vierten Behandlungsstunde bei Verhaltenstherapie- durchgeführt und abgeschlossen wurden.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten für Kinder-und Jugendlichenpsychologie gem. § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.

(7) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren
Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-3) und bei Kindern und Jugendlichen (4)

und

Nachweis eingehender Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in der Gruppentherapie der psychoanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie oder der Systemischen Therapie durch

  • mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer bzw. systemischer Selbsterfahrung in der Gruppe
  • mindestens 24 Doppelstunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppen-Dynamik erworben wurden
  • 60 Doppelstunden Durchführung kontinuierlicher Gruppenbehandlung, auch in mehreren Gruppen, unter Supervision von mindestens 40 Stunden mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie oder mit Systemischer Therapie

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.

Die Gruppenqualifikation ist jeweils für Erwachsene und Kinder – und Jugendliche und je Psychotherapieverfahren separat nachzuweisen.

(8) übende und suggestive Interventionen

  • Autogenes Training
  • Relaxationsbehandlung nach Jacobson
  • Hypnose

Nachweis der Voraussetzungen im Richtlinienverfahren (1-4)

und

Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den Interventionen im Rahmen des Fachkundenachweises eines Richtlinienverfahrens

Alternativ

Erfolgreiche Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in der jeweiligen Intervention

Nach oben

Räumliche und apparative Voraussetzungen

keine

Dokumentationsvorgaben

keine

Nach oben

Schlagworte:

Psychotherapie: Psychologische Psychotherapeuten