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Psychotherapie: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Gebührenordnungspositionen (GOP) 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35401, 35402 sowie 35405 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

GOP 35131, 35140, 35141, 35150, 35411, 35412 sowie 35415 des EBM

(3) Verhaltenstherapie

GOP 35130, 35131, 35140, 35141, 35150, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM

(4) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren

GOP 35503-35509, 35513-35519, 35523-35529, 35533-35539 sowie 35543-35559 des EBM

(5) übende und suggestive Interventionen

GOP 35111-35113 sowie 35120 des EBM

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Antragsberechtigt

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die an der Vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen oder teilnehmen möchten

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Anforderungen

Fachliche Anforderungen

(1,2,3) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie

Fachkundenachweis gemäß § 95 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren

(4) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren

Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-3)

Und

Nachweis eingehender Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in der Gruppentherapie der psychoanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie durch

  • mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer Selbsterfahrung in der Gruppe
  • mindestens 24 Doppelstunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppen-Dynamik erworben wurden
  • 60 Doppelstunden Durchführung kontinuierlicher Gruppenbehandlung, auch in mehreren Gruppen, unter Supervision von mindestens 40 Stunden mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.

Die Genehmigung wird für das Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurden.

(5) übende und suggestive Interventionen

  • Autogenes Training
  • Jacobsonsche Relaxationstherapie
  • Hypnose

Nachweis der der Voraussetzungen im Richtlinienverfahren (1-3)

und

Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den Interventionen im Rahmen des Fachkundenach-weises eines Richtlinienverfahrens

Alternativ

Erfolgreiche Teilnahme an zwei Kursen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens 6 Monaten in der jeweiligen Intervention

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Räumliche und apparative Voraussetzungen

keine

Dokumentationsvorgaben

keine

Grundsätzliche Einschränkungen

Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern- und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden

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Schlagworte:

Psychotherapie: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten