Psychotherapie: Ärztliche Psychotherapeuten

Rechtsgrundlage

Psychotherapie-Vereinbarung
Psychotherapie-Richtlinie

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Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
    Gebührenordnungspositionen (GOP) 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402 sowie 35405 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
  2. tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
    GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412 sowie 35414 des EBM
  3. Verhaltenstherapie
    GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35421, 35422, sowie 35425 des EBM
  4. Systemische Therapie bei Erwachsenen
    GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150 sowie GOP gem. Abschnitt 35.2.1 des EBM
  5. EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen
    Die Abrechnung entsprechender Leistungen erfolgt nach den jeweiligen EBM-Nummern des jeweiligen Richtlinien-Verfahrens.
  6. Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
    GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM
  7. Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren
    GOP 35503-35509, 35513-35519, 35523-35529, 35353-35539 sowie 35543-35559 des EBM
  8. Psychosomatische Grundversorgung
    GOP 35100, 35110 des EBM
  9. übende und suggestive Interventionen
    GOP 35111-35113 sowie 35120 des EBM

 

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Antragsberechtigt

Niedergelassene und ermächtigte Ärzte

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Anforderungen

fachliche Anforderungen

  1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
    •     Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
    •     Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
    •     Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
    •     Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychotherapie fachgebunden
    und

    Weiterbildungszeugnissen mit Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
  2. tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
    •     Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“
  3. Verhaltenstherapie
    •     Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
    •     Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
    •     Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
    •     Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychotherapie fachgebunden oder
          Psychoanalyse
    und

    Vorlage von Weiterbildungsnachweisen über den Erwerb eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
  4. Systemische Therapie bei Erwachsenen
    •     Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
    •     Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
    •     Zusatzbezeichnung Psychotherapie
    und

    Vorlage von Weiterbildungszeugnissen über eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen
  5. EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen
    Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-4)

    und

    •     Nachweis von mindestens 40 Stunden eingehender Kenntnisse in der Theorie der
          Traumabehandlung und EMDR.
    •     Nachweis von mindestens 40 Stunden Einzeltherapie - mit mindestens 5 abgeschlossenen 
          EMDR-Behandlungsabschnitten - unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR.

    Die Zusatzqualifikationen EMDR muss an oder über anerkannte Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsstätten erworben worden sein.
  6. Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
    •     Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
    und

    Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Psychotherapieverfahren
    Alternativ:
    •      Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
    •      Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
    •      Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
    •      Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Psychotherapie fachgebunden oder Psychoanalyse
    und
    •     Nachweis von eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklungs- und
          Lern-Psychologie einschl. der speziellen Neurosenlehre sowie in der Psychodiagnostik
          bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Std.
    •     mindestens 4 Fälle analytischer oder teifenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit
          mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens 4 Fälle selbstständig unter
          Supervision durchgeführte und abgeschlossene Fälle in Verhaltenstherapie möglichst
          nach jeder dritten Behandlungsstunden mit mindestens 180 Stunden

    Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie vermittelt worden sein.
  7. Psychotherapie als Gruppenbehandlung

    Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-3) und bei Kindern und Jugendlichen (4)

    und

    Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppen-Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder Systemischen Therapie in Gruppen im Rahmen der Weiterbildung

    Alternativ nach der Weiterbildung im Rahmen einer Zusatzqualifikation durch

    •     Nachweis von mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologische
          fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer bzw. systemischer Selbsterfahrung in der Gruppe
    •     Nachweis von mindestens 24 Doppelstunden in der Theorie der Gruppen-
          Psychotherapie und Gruppendynamik
    •     Nachweis von mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Gruppenbehandlung- auch
          in mehreren Gruppen unter Supervision von mindestens 40 Stunden- mit
          tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit
          Verhaltenstherapie  oder mit Systemischer Therapie

      Die Gruppenqualifikation ist jeweils für Erwachsene und Kinder – und Jugendliche und je Psychotherapieverfahren separat nachzuweisen.
  8. Psychosomatische Grundversorgung
    Psychosomatische Grundversorgung

  9. übende und suggestive Interventionen
    •     Autogenes Training
    •     Relaxationsbehandlung nach Jacobson
    •     Hypnose
    Nachweis von Weiterbildungen, über eingehende Erfahrungen in diesen Interventionen im Rahmen der Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren ( 1 – 3 )
    Alternativ
    Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen in einer der Interventionen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten.

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Grundsätzliche Einschränkungen

  • keine rückwirkende Genehmigung möglich
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapiekönnen aufgrund ihrer Fachgebietsbezeichnung keine Behandlung von Erwachsenen durchführen


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Besondere Informationen

Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission

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