Psychotherapie: Ärztliche Psychotherapeuten
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Gebührenordnungspositionen (GOP) 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402 sowie 35405 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412 sowie 35414 des EBM
(3) Verhaltenstherapie
GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35421, 35422, sowie 35425 des EBM
(4) Systemische Therapie bei Erwachsenen
GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150 sowie GOP gem. Abschnitt 35.2.1 des EBM
(5) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
GOP 35130, 35131, 35140-35142, 35150, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35421, 35422 sowie 35425 des EBM
(6) Psychotherapie als Gruppenbehandlung im jeweiligen Verfahren
GOP 35503-35509, 35513-35519, 35523-35529, 3533-35539 sowie 35543-35559 des EBM
(7) Psychosomatische Grundversorgung
GOP 35100, 35110 des EBM
(8) übende und suggestive Interventionen
GOP 35111-35113 sowie 35120 des EBM
Antragsberechtigung
Niedergelassene und ermächtigte Ärzte.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
(1) tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychotherapie fachgebunden
und
Weiterbildungszeugnissen mit Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
(2) tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“
(3) Verhaltenstherapie
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychotherapie fachgebunden oder Psychoanalyse
und
Vorlage von Weiterbildungsnachweisen über den Erwerb eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.
(4) Systemische Therapie bei Erwachsenen
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Zusatzbezeichnung Psychotherapie
und
Vorlage von Weiterbildungszeugnissen über eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen
(5) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
- Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
und
Nachweis über den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Psychotherapieverfahren
Alternativ:
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Psychotherapie fachgebunden oder Psychoanalyse
und
- Nachweis von eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Entwicklungs- und Lern-Psychologie einschl. der speziellen Neurosenlehre sowie in der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit mindestens 200 Std.
- mindestens 4 Fälle analytischer oder teifenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens 4 Fälle selbstständig unter Supervision durchgeführte und abgeschlossene Fälle in Verhaltenstherapie möglichst nach jeder dritten Behandlungsstunden mit mindestens 180 Stunden
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie vermittelt worden sein.
(6) Psychotherapie als Gruppenbehandlung
Nachweis der Voraussetzungen in dem jeweiligen Richtlinienverfahren (1-4) und bei Kindern und Jugendlichen (5)
und
Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Gruppen-Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder der Systemischen Therapie in Gruppen im Rahmen der Weiterbildung
Alternativ nach der Weiterbildung im Rahmen einer Zusatzqualifikation durch
- Nachweis von mindestens 40 Doppelstunden analytischer oder tiefenpsychologische fundierter bzw. verhaltenstherapeutischer bzw. systemischer Selbsterfahrung in der Gruppe
- Nachweis von mindestens 24 Doppelstunden in der Theorie der Gruppen-Psychotherapie und Gruppendynamik
- Nachweis von mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Gruppenbehandlung- auch in mehreren Gruppen unter Supervision von mindestens 40 Stunden- mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie oder mit Systemischer Therapie
Die Gruppenqualifikation ist jeweils für Erwachsene und Kinder – und Jugendliche und je Psychotherapieverfahren separat nachzuweisen.
(7) Psychosomatische Grundversorgung
(8) übende und suggestive Interventionen
- Autogenes Training
- Relaxationsbehandlung nach Jacobson
- Hypnose
Nachweis über eingehende Erfahrungen in diesen Interventionen im Rahmen der Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren (1 – 3)
Alternativ
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Kursen in einer der Interventionen von jeweils 8 Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
keine
Dokumentationsvorgaben
keine
Grundsätzliche Einschränkungen
- keine rückwirkende Genehmigung möglich
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie können aufgrund ihrer Fachgebietsbezeichnung keine Behandlung von Erwachsenen durchführen