Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » Qualität » Genehmigungspflichtige Leistungen

PsycheAktiv Sachsen mit AOK PLUS

Antragsberechtigung


Hausärzte:

Antragsberechtigt sind alle niedergelassenen und

ermächtigten Hausärzte mit Ausnahme von Kinderärzten.

Fachärzte:

  • Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
  • Facharzt für Nervenheilkunde
  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Facharzt für Psychiatrie
  • Facharzt für Neurologie mit Qualifikation zur Behandlung psychisch Kranker (entsprechend Abrechnungsgenehmigung für Leistungen aus Kapitel 21 EBM)
  • MVZ, Einrichtungen gem. § 311(2) SGB V oder Vertragsärzte gem. § 32b (1) Ärzte-ZV mit angestellten Fachärzten, die eine der o. g. Bedingungen erfüllen

Anforderungen

Fachliche Anforderungen


für alle Vertragsärzte:

  • Zulassung oder Ermächtigung im Bezirk der KV Sachsen
  • Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag
  • Zustimmung zur Veröffentlichung von Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon-/und Faxnummer in einem öffentlichen Ärzteverzeichnis auf den Internetseiten der KVS und der AOK PLUS
  • Bereitschaft zur Teilnahme an einer Evaluation, sofern diese durchgeführt wird
  • regelmäßige Fortbildung nach § 95 d SGB V
  • Behandlung unter Berücksichtigung der aktuell gültigen evidenzbasierten S3-Leitlinen Unipolare Depression und Schizophrenie

zusätzlich nur für Hausärzte:

  • Mitwirkung und Kooperation innerhalb der etablierten Versorgungsverbunde
  • Anregung und Teilnahme an den Fallberatungen
  • Teilnahme an den Versorgungsverbundtreffen gemäß Vertrag

zusätzlich nur für Fachärzte:

  • Etablierung eines Versorgungsnetzes unter Einbindung eines Therapiebegleiters und eines Krankenhauses
  • Organisation und Dokumentation der Fallberatungen
  • Organisation, Durchführung und Teilnahme an den Versorgungsverbundtreffen mit den Hausärzten und Therapiebegleitern sowie ggf. Krankenhäusern, mindestens einmal jährlich, gemäß Vertrag.

Technische und apparative Voraussetzungen

(gilt nicht für Hausärzte)

  • Verpflichtung, das in Anlage 4 benannte AIS mit S3C-IT-Vertragsschnittstelle sowie eine Anbindung an das KV-SafeNet, spätestens ab den in Anlage 4 genannten Zeitpunkten, zu nutzen.