Hilfeleistungen durch qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenten (EBM-Abschnitt 3.2.1.2)
Rechtsgrundlage
- Anlage 8 zu §15 Abs. 1 des BMV-Ä (Delegations-Vereinbarung) in der Fassung vom 01.01.2017
Abrechnungsfähige Leistungen
GOPs 03060-03065
Voraussetzung:
- in einem Zeitraum von vier Quartalen vor Antragstellung müssen in der Praxis durchschnittlich mindestens 700 Behandlungsfälle pro Quartal erbracht werden (je weiteren Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 Fälle).
oder - in der Praxis mit voller Zulassung müssen in einem Zeitraum von vier Quartalen vor Antragstellung durchschnittlich mindestens 120 Fälle pro Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, erbracht werden (je weiteren Hausarzt in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 Fälle).
Hinweis: Eine Prüfung der o.g. Voraussetzungen erfolgt zu jeder Erstantragsstellung, dann wieder zwei Jahre nach Genehmigungserteilung und danach im jährlichen Abstand
Antragsberechtigung
Ärzte, die ausschließlich an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen
Übergangsregelung für neu und kürzer als 18 Monate zugelassene Hausärzte ab 01.04.2015:
- die Vorgaben zu den o.g. Mindestfallzahlen werden in den auf die Zulassung folgenden sechs Quartalen nicht angewendet.
- Das heißt neu zugelassene Hausarztpraxen (Einzelpraxis) können somit bereits in den ersten 18 Monaten nach der Zulassung eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen eines nichtärztlichen Praxisassistenten erhalten, auch wenn die geforderte Mindestfallzahl nicht vorliegt.
- Ab dem siebenten Quartal gilt dann die Mindestfallzahlregelung (siehe unter Voraussetzungen für Abrechnungsfähige Leistungen).
Anforderungen
Die/der nicht-ärztliche Praxisassistent/in muss für mindestens 20 Stunden wöchentlich in der Arztpraxis angestellt sein.
Fachliche Anforderungen an die/den Praxisassistentin/en
1. qualifizierter Berufsabschluss
- gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer/in ODER
- gemäß dem Krankenpflegegesetz
UND
2. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis nach dem qualifiziertem Berufsabschluss
UND
3. Zusatzqualifikation
Folgende Fortbildungsmaßnahmen sind durch die/den Praxisassistentin/en nachzuweisen:
Dauer der Berufstätigkeit | Theoretische Fortbildung | Praktische Fortbildung | Notfallmanagement Erweiterte Notfallkompetenz |
weniger als 5 Jahre | 200 Stunden* | 50 Stunden | 20 Stunden |
weniger als 10 Jahre | 170 Stunden* | 30 Stunden | 20 Stunden |
mehr als 10 Jahre | 150 Stunden* | 20 Stunden | 20 Stunden |
* Die theoretische Fortbildung reduziert sich auf 80 Stunden, wenn der Praxisassistent einen qualifizierten Berufsabschluss nach dem Krankenpflegegesetz und eine Tätigkeit von mindestens 4 Jahren in diesem Beruf in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung nachweist.
Praktische Fortbildung
- Hier begleitet die/der nicht-ärztliche Praxisassistent/in Hausbesuche des Arztes und übernimmt unter Aufsicht des Arztes o.g. Hausbesuche bei Patienten mit unterschiedlichen Erkrankungen.
Notfallmanagement
Ein 20-stündiger Kurs über Notfallmanagement soll insbesondere auf Notfälle in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen eingehen. Der Kurs ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Die Zusatzqualifikation muss durch eine erfolgreiche Lernerfolgskontrolle nachgewiesen werden. Das Qualifikationsangebot muss von der Ärztekammer anerkannt sein.
Besondere Informationen
Für folgende Patientengruppen können Hilfeleistungen durch die/den Praxisassistentin/en erbracht werden:
- mindestens eine schwerwiegende chronische Erkrankung und der Patient hat i.d.R. das 65. Lebensjahr vollendet ODER
- Vorliegen einer Erkrankung mit einem Bedarf an dauerhafter intensiver Betreuung und der Patient hat i.d.R. das 65. Lebensjahr vollendet ODER
- Vorliegen einer akuten schwerwiegenden Erkrankung mit gesonderter Begründung der Erforderlichkeit der Hilfeleistung UND
- der Patient kann die Praxis aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufsuchen. Die angeordneten Hilfeleistungen werden in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in der Vertragsarztpraxis erbracht.