Positronenemissionstomographie (PET)

Abrechnungsfähige Leistungen
  • GOP 40584
  • GOP 34700-34703: bei Indikation Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 10
  • GOP 34704-34707: bei Indikation Nr. 6 und 9

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Antragsberechtigt


niedergelassene, ermächtigte und angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter

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Anforderungen

Fachliche Anforderungen:

PET-Untersuchungen:

    • Anerkennung als FA für Nuklearmedizin oder FA für Radiologie mit PET als Bestandteil der WBO
    • Fachkunde im Strahlenschutz
    • Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz (nur erforderlich, wenn die Fachkunde älter als 5 Jahre ist)
    • Nachweis über die selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 1000 PET-Untersuchungen innerhalb der letzten fünf Jahren vor Antragstellung unter Anleitung oder während einer nuklearmedizinischen Facharzttätigkeit oder Nachweis eines aktuellen rezertifizierten Zertifikats zur PET der DGN
    • Nachweis zur Einordnung von mindestens 200 CT oder MRT in den diagnostischen Kontext mit PET-Befunden
    • Umgangsgenehmigung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

    Zusätzlich bei Durchführung von PET/CT- Untersuchungen:

    oder

    • Kooperation mit einem FA für Radiologie, welcher die Genehmigung für die CT besitzt

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    Apparativ-technische Voraussetzungen
    • Nachweis des verwendeten PET-Systems durch Bestätigung der  Hersteller-, Liefer- oder Servicefirma und durch eigene Angaben des Antragstellers (Gerätemeldebogen Gewährleistungserklärung)
    • Notfallausrüstung

     

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    Personelle Voraussetzungen


    Die Indikationsstellung zur PET erfolgt in einem Team in interdisziplinärer Zusammenarbeit gemäß § 5 der QS-Vereinbarung.

    Je nach Indikation gemäß § 1 der QS-Vereinbarung muss das interdisziplinäre Team bestimmte Fachärzte beinhalten und die Zusammenarbeit mit bestimmten Fachdisziplinen gewährleistet werden (siehe Anlagen 1-4).

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    Dokumentationsvorgaben


    Führung der Dokumentationen entsprechend den Anforderungen nach § 6 der QS-Vereinbarung.

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    Grundsätzliche Einschränkungen


    Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

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    Besondere Informationen
    • ggf. Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission
    • ggf. Teilnahme an einem Kolloquium
    • Fortbildungsmaßnahmen zu onkologischen Fragestellungen, durch mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb von jeweils 24 Monaten 

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