Polygraphie und Polysomnographie
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
30900 und 30901 EBM
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtige Haus- und Fachärzte.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
Polygraphie
- Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ ODER
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Stunden Dauer an mindestens fünf Tagen, der während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung und innerhalb von sechs Monaten absolviert sein muss
Polysomnographie
Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“
UND
Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, welche von dem anleitenden Arzt unterzeichnet sein müssen und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Überblick über das Spektrum der Behandlungsfälle der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand
- Dauer der Tätigkeit im Schlaflabor unter Anleitung
- Zahl der vom Antragsteller durchgeführten diagnostischen und therapeutischem Maßnahmen gem. § 6 Nrn. 2 bis 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung
- Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstelllers zur selbständigen Durchführung der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemwegserkrankungen
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Polygraphie
- jedes Polygraphiegerät muss den Anforderungen gem. § 5 Abs. 1 und 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen (Ergänzungsbogen 1)
Polysomnographie
- jedes Polysomnographiegerät muss die Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen (Ergänzungsbogen 2)
- räumliche und organisatorische Voraussetzungen gem. § 7 Abs. 2 und 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung müssen nachgewiesen werden
Dokumentationsvorgaben
keine
Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglich
Besondere Informationen
Polysomnographie
- vor Erteilung der Abrechnungsgenehmigung führt die QS-Kommission eine Schlaflaborbegehung durch
- ggf. Kolloquium, sofern begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen