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Polygraphie und Polysomnographie

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Kapitel 30.9 EBM

  • GOP 30900 kardiorespiratorische Polygraphie
  • GOP 30901 kardiorespiratorische Polysomnographie
  • GOP 30902 Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe (nur Genehmigung Polysomnographie)
  • GOP 30905 Zusatzpauschale für die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtige Haus- und Fachärzte.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

Polygraphie

  • Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ ODER
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Stunden Dauer an mindestens fünf Tagen, der während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung und innerhalb von sechs Monaten absolviert sein muss

Polysomnographie

Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“
UND
Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, welche von dem anleitenden Arzt unterzeichnet sein müssen und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Überblick über das Spektrum der Behandlungsfälle der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand
  • Dauer der Tätigkeit im Schlaflabor unter Anleitung
  • Zahl der vom Antragsteller durchgeführten diagnostischen und therapeutischem Maßnahmen gem. § 6 Nrn. 2 bis 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung
  • Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstelllers zur selbständigen Durchführung der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemwegserkrankungen

 

Räumliche und apparative Voraussetzungen

Polygraphie

  • jedes Polygraphiegerät muss den Anforderungen gem. § 5 Abs. 1 und 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen (Ergänzungsbogen 1)

Polysomnographie

  • jedes Polysomnographiegerät muss die Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen (Ergänzungsbogen 2)
  • räumliche und organisatorische Voraussetzungen gem. § 7 Abs. 2 und 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung müssen nachgewiesen werden

Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich

Besondere Informationen

  • vor Erteilung der Abrechnungsgenehmigung führt die QS-Kommission ggf. eine Schlaflaborbegehung durch
  • ggf. Kolloquium, sofern begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen
  • Zweitlinientherapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
    nur bei Ausschluss einer erfolgreichen Durchführbarkeit einer Überdrucktherapie beim Patienten

 

 

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Polygraphie

Polysomnographie