Physikalische Therapie
Rechtsgrundlage
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Kapitel 30.4 Physikalische Therapie, zum aktuellen Stand
Abrechnungsfähige Leistungen
- 30400 EBM Massagetherapie
- 30401 EBM Intermittierende apparative Kompressionstherapie
- 30402 EBM Unterwasserdruckstrahlmassage
- 30410 EBM Atemgymnastik (Einzelbehandlung)
- 30411 EBM Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)
- 30420 EBM Krankengymnastik (Einzelbehandlung)
- 30421 EBM Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)
- 30430 EBM Selektive Phototherapie
- 30431 EBM Zuschlag für die Durchführung der Phototherapie als Photochemotherapie
Leistungsberechtigung
- Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten (ausschließlich GOP 30401, 30430 und 30431)
- Fachärzten für Orthopädie
- Fachärzten für Neurologie
- Fachärzten für Nervenheilkunde
- Fachärzten für Chirurgie
- Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin (ausschließlich GOP 30410, 30411 und 30430)
- Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt -Angiologie sowie Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie (ausschließlich die GOP 30401)
- Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten (ausschließlich GOP 30410 und 30411)
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
ODER - Nachweis der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung/en Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie
ODER - Nachweis über die Anstellung und Qualifikation nichtärztlicher Mitarbeiter (staatlich geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut)
Besondere Informationen
- Genehmigungspflicht für Leistungen der physikalischen Therapie nach GOP 30400 bis 30431 des EBM bei Leistungserbringung durch veranlasste nichtärztliche Mitarbeiter (Physiotherapeut, Krankengymnast, Masseur)
- Berufsurkunde und Nachweis des Rechtsverhältnisses zum nichtärztlichen Mitarbeiter (Anstellungsvertrag) - GOP 30400 bis 30431 des EBM können von den oben Genannten selbst ohne besondere Genehmigung ausgeführt und abgerechnet werden. Dabei können FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderärzte, FÄ für Innere Medizin (Schwerpunkt Angiologie/ZB Phlebologe, Pneumologen) – nur zum Teil selbst ohne besondere Genehmigung o.g. Leistungen erbringen.
- Von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind die GOP 30400, 30402, 30410, 30411, 30420 und 30421 nicht berechnungsfähig.
- Von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin sind die GOP 30400 bis 30402, 30420, 30421 und 30431 nicht berechnungsfähig.