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Physikalische Therapie

Rechtsgrundlage

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Kapitel 30.4 Physikalische Therapie, zum aktuellen Stand

Abrechnungsfähige Leistungen
  • 30400 EBM Massagetherapie
  • 30401 EBM Intermittierende apparative Kompressionstherapie
  • 30402 EBM Unterwasserdruckstrahlmassage
  • 30410 EBM Atemgymnastik (Einzelbehandlung)
  • 30411 EBM Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)
  • 30420 EBM Krankengymnastik (Einzelbehandlung)
  • 30421 EBM Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)
  • 30430 EBM Selektive Phototherapie
  • 30431 EBM Zuschlag für die Durchführung der Phototherapie als Photochemotherapie
Leistungsberechtigung
  • Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten (ausschließlich GOP 30401, 30430 und 30431)
  • Fachärzten für Orthopädie
  • Fachärzten für Neurologie
  • Fachärzten für Nervenheilkunde
  • Fachärzten für Chirurgie
  • Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin (ausschließlich GOP 30410, 30411 und 30430)
  • Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt -Angiologie sowie Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie (ausschließlich die GOP 30401)
  • Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten (ausschließlich GOP 30410 und 30411)
Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen

    ODER
  • Nachweis der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung/en Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie

    ODER
  • Nachweis über die Anstellung und Qualifikation nichtärztlicher Mitarbeiter (staatlich geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut)
Besondere Informationen
  • Genehmigungspflicht für Leistungen der physikalischen Therapie nach GOP 30400 bis 30431 des EBM bei Leistungserbringung durch veranlasste nichtärztliche Mitarbeiter (Physiotherapeut, Krankengymnast, Masseur)

    - Berufsurkunde und Nachweis des Rechtsverhältnisses zum nichtärztlichen Mitarbeiter (Anstellungsvertrag)
  • GOP 30400 bis 30431 des EBM können von den oben Genannten selbst ohne besondere Genehmigung ausgeführt und abgerechnet werden. Dabei können FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderärzte, FÄ für Innere Medizin (Schwerpunkt Angiologie/ZB Phlebologe, Pneumologen) – nur zum Teil selbst ohne besondere Genehmigung o.g. Leistungen erbringen.
  • Von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind die GOP 30400, 30402, 30410, 30411, 30420 und 30421 nicht berechnungsfähig.
  • Von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin sind die GOP 30400 bis 30402, 30420, 30421 und 30431 nicht berechnungsfähig.