OsteoporosePLUS Sachsen
Rechtsgrundlage
Vertrag OsteoporosePLUS Sachsen nach § 73 c SGB V zwischen AOK PLUS und BOS
Verwaltungsvereinbarung zur einfachen und verwaltungseffizienten Umsetzung von Osteopo-rosePLUS Sachsen zwischen AOK PLUS und KV Sachsen
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind gem. § 95 SGB V zugelassene Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, Vertragsärzte in zugelassenen MVZ sowie in zugelassenen Einrichtungen gem. § 311 (2) SGB V sofern die weiteren nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
Anforderungen
Fachliche Voraussetzungen
- Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied im Bund der Osteologen (BOS) nach-gewiesen durch Bescheinigung des BOS
Erläuterung:
Ordentliches Mitglied im BOS kann jeder „Osteologe DVO“ sowie jeder osteologisch tätige Arzt sein, der entsprechend der Übergangsbestimmungen des „DVO Osteologie“ seit fünf Jahren auf diesem Gebiet tätig ist.
Allgemeine Voraussetzungen
- Zulassung oder Anstellung im Bezirk der KV Sachsen
- Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflich-tungen aus dem Vertrag OsteoporosePLUS Sachsen
- Zustimmung zur Veröffentlichung von Name, Vorname, Bezeichnung der Fachgruppe, Praxisanschrift, Telefonnummer auf den Internetseiten der Partner des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen und der KV Sachsen
- Arbeit nach Leitlinien des Dachverbandes Osteologie (DVO)
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Für diejenigen Ärzte, die bereits vor dem 1. Januar 2016 eine Teilnahmebestätigung für die Teilnahme am bisherigen Vertrag OsteoporosePLUS Sachsen seitens der AOK PLUS erhalten haben und die Teilnahmevoraussetzungen weiterhin erfüllen, ist eine erneute Erklärung zur Teilnahme (Einschreibung) nicht erforderlich.
Besondere Informationen
Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen haben die Vertragspartner – AOK PLUS und BOS - veranlasst, den Vertrag OsteoporosePLUS zu modifizieren.
Um den teilnehmenden Ärzten die Umsetzung des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen zu erleichtern, haben sich die Vertragspartner mit der KV Sachsen (KVS) verständigt.
Ab 1. Januar 2016 übernimmt die KV Sachsen die Teilnehmerverwaltung (Ärzte) sowie Abrechnung des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen im Auftrag der AOK PLUS.
Zu diesem Zweck wurde zwischen der AOK PLUS und der KV Sachsen die Verwaltungsvereinbarung zur einfachen und verwaltungseffizienten Umsetzung des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 geschlossen (siehe Vereinbarung).