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Nuklearmedizin (Diagnostik und Therapie)

Rechtsgrundlage

  • § 135 Abs. 2 SGB V
  • Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen:

  • Kapitel 17.3 EBM und
  • Kostenpauschalen für Radionuklide EBM

Antragsberechtigung

niedergelassene, ermächtigte und angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten, Vertreter

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der offenen radioaktiven Stoffe bzw. die gewünschten Organe/Organsysteme
  • Aktualisierung der Fachkunde, wenn die Fachkunde älter als 5 Jahre ist
  • Spezifische Voraussetzungen bei Beantragung Radiosynoviorthese durch Nuklearmedizinier:
    • Fachärzte, die ihren Facharzt nach 2010 erworben haben benötigen die Fachkunde im Strahlenschutz für die endoluminale, endovaskuläre und endokavitäre Strahlentherapie mit offenen radioaktiven Stoffen (Radiosynoviorthese)

Räumliche und apparative Voraussetzungen

  • behördliche Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG
  • Bericht der Abnahmeprüfung nach § 115 StrlSchV
  • Nachweis über die erfolgreiche Prüfung durch die ärztliche Stelle nach § 130 StrlSchV

oder

  • Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis durch die ärztliche Stelle noch nicht vor, ist eine Kopie der Anmeldung des Gerätes bei der ärztlichen Stelle vorzulegen. Der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.

Dokumentationsvorgaben

keine

Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Besondere Informationen

  • Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission für Nicht-Nuklearmediziner
  • für Nicht-Nuklearmediziner ist ein Kolloquium obligat

 

Schlagworte:

Nuklearmedizin