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Neuropsychologische Therapie

Abrechnungsfähige Leistungen

30930 - 30935 EBM

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • niedergelassene und ermächtige Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • neurologische Zusatzqualifikation (inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammern)
  • Weiterbildungsordnung der OPK: www.opk-info.de > Fort-/Weiterbildung > Klinische Neuropsychologie

Räumliche und apparative Voraussetzungen

entfällt

Dokumentationsvorgaben

Ärzte und Psychotherapeuten mit Genehmigung zur neuropsychologischen Therapie sind aus Gründen der Qualitätssicherung- und -förderung verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan sowie den Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren.

Sofern aus medizinischen Gründen die Dauer der Behandlungseinheit reduziert wird, der Behandlungsumfang überschritten oder die Therapie außerhalb der Praxis bzw. Einrichtung erfolgt, ist dies ebenfalls zu dokumentieren und zu begründen.

Die Qualitätssicherungskommission Neuropsychologie empfiehlt die Verwendung eines Dokumentationsbogens (unter Formulare), der grds. alle Dokumentationsanforderungen abdeckt.

Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich