MRT (Kernspintomographie)
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 2 SGB V
- Kernspintomographie-Vereinbarung
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Magnet-Resonanz-Tomographie: Kapitel 34.4.1 bis 34.4.6 EBM
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte und angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
1) Untersuchungen der allgemeinen Kernspintomographie:
Bei u. g. Facharztbezeichnungen ist die Bestrahlungsplanung mittels MRT Bestandteil. Ausschließlich FÄ für Strahlentherapie müssen einen separaten Antrag stellen.
a)
- Anerkennung als Facharzt f. Diagnostische Radiologie/ Radiologie/ Radiologische Diagnostik nach neuer WBO
- Nachweis von mind. 1000 Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken, Thoraxorgane) *
b)
- Anerkennung als Facharzt f. Diagnostische Radiologie/ Radiologie/ Radiologische Diagnostik nach alter WBO
- Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik (ggf. Anrechnung CT-Zeiten) *
- Nachweis von mind. 1000 Untersuchungen (Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken, Thoraxorgane) *
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
c) Zusätzliche Nachweise bei Führen einer Schwerpunktbezeichnung:
- Erfüllung der fachlichen Anforderungen nach a) oder b)
und - Nachweis zur Führung der Schwerpunktbezeichnung „Kinderradiologie“
- Nachweis von 200 Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen von Gehirn und Rückenmark *
oder - Nachweis zur Führung der Schwerpunktbezeichnung „Neuroradiologie“
- Nachweis von 1000 Untersuchungen (Schädel und Spinalkanal) *
d)
- Anerkennung als Facharzt f. Nuklearmedizin
- Nachweis von mind. 500 Untersuchungen *
- Erwerb der Fachkunde Kernspintomographie nach der WBO
- Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik (ggf. Anrechnung CT-Zeiten) *
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung vor der Ärztekammer oder Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der KV Sachsen
* Die Untersuchungen bzw. die Tätigkeit in der Kernspintomographie haben unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes stattzufinden.
2) Kernspintomographische Untersuchungen im Rahmen der Bestrahlungsplanung:
- Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie nach einer WBO von ‘93 oder ‘05
3) Kernspintomographische Untersuchungen der Mamma:
- Nachweis der Genehmigungen für:
- allgemeine Kernspintomographie (Pkt. 1)
- kurative Mammographie
- Sonographie der Mamma - erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
- Nachweis von 200 kernspintomographischer Untersuchungen der Mamma mit mindestens 50% histologisch gesicherten Befunden unter Anleitung eines Arztes, der entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 4 befugt ist
zusätzlich für MRT, MR-Bestrahlungsplanung & MR-Mamma:
Einreichung von Zeugnisse die den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem beantragten Leistungsbereich(en) belegen.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Nachweis der apparativen Voraussetzungen durch Bestätigung der Hersteller-, Liefer- oder Servicefirma und durch eigene Angaben des Antragstellers
Dokumentationsvorgaben
keine
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistungen ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Besondere Informationen
- Antragsprüfung durch QS-Kommission
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war
- Zeugnisse müssen von einem von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Arztes unterzeichnet sein.
- jährliche Erfüllung der Mindestmengen für MR-Mamma
- Teilnahme an Qualitätsprüfungen im Einzelfall bei MRT/ MR-Mamma (Stichprobenprüfungen)