Magnetresonanz (MR) Angiographie
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 2 SGB V
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie
Abrechnungsfähige Leistungen
MRT-Angiographie: Kapitel 34.4.7 EBM
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte und angestellte Fachärzte sowie Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Anerkennung als Facharzt f. Diagnostische Radiologie/ Radiologie/ Radiologische Diagnostik nach neuer WBO
oder - Anerkennung als Facharzt f. Diagnostische Radiologie/Radiologie/Radiologische Diagnostik nach alter WBO, (Kernspintomographie kein Bestandteil der Facharztweiterbildung)
und - Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik (ggf. Anrechnung CT-Zeiten) unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes
Zusätzliche Nachweise:
- Nachweis über die Durchführung von mind. 150 MR-Angiografien (davon 75 MR-Angiografien der Hirn- und Halsgefäße) innerhalb der letzten 5 Jahre, entweder unter Anleitung oder während einer Facharzttätigkeit im Krankenhaus oder im Rahmen einer Genehmigung für die MR-Angiografie
- Die MR-Angiografien müssen mit TOF-, und/oder PC- und zu mind. 20 % CE-Technik erstellt worden sein
- Zeugnisse, die die Zahl der vom Antragsteller durchgeführten MR-Angiografien in den jeweiligen Techniken enthalten sowie eine Beurteilung der fachlichen Befähigung zur selbstständigen Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von MR-Angiografien
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Nachweis der apparativen Voraussetzungen durch Bestätigung der Hersteller-, Liefer- oder Servicefirma
- eigene Angaben des Antragstellers zum Vorhandensein einer Notfallausrüstung und über den verwendeten Kernspintomographen
Organisatorische Voraussetzungen
- Nachbeobachtung des Patienten nach Kontrastmittelgabe gemäß den Vorgaben der Arzneimittelinformation
- Verwendung von Original-Schnittbilder zur Befundung
Dokumentationsvorgaben
- Führung der Dokumentationen entsprechend den Anforderungen nach § 6 der Vereinbarung
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Besondere Informationen
- Antragsprüfung durch QS-Kommission
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war
- Zeugnisse müssen von einem von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Arztes unterzeichnet sein
- Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentationen (Stichprobenprüfung)