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Magnetresonanz (MR) Angiographie

Rechtsgrundlagen

  • § 135 Abs. 2 SGB V
  • Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie

Abrechnungsfähige Leistungen

MRT-Angiographie: Kapitel 34.4.7 EBM

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte und angestellte Fachärzte sowie Sicherstellungsassistenten und Vertreter.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • Anerkennung als Facharzt f. Diagnostische Radiologie/ Radiologie/ Radiologische Diagnostik nach neuer WBO

    oder
  • Anerkennung als Facharzt f. Diagnostische Radiologie/Radiologie/Radiologische Diagnostik nach alter WBO, (Kernspintomographie kein Bestandteil der Facharztweiterbildung)

    und
  • Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik (ggf. Anrechnung CT-Zeiten) unter Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes

Zusätzliche Nachweise:

  • Nachweis über die Durchführung von mind. 150 MR-Angiografien (davon 75 MR-Angiografien der Hirn- und Halsgefäße) innerhalb der letzten 5 Jahre, entweder unter Anleitung oder während einer Facharzttätigkeit im Krankenhaus oder im Rahmen einer Genehmigung für die MR-Angiografie
  • Die MR-Angiografien müssen mit  TOF-, und/oder PC- und zu mind. 20 % CE-Technik erstellt worden sein
  • Zeugnisse, die die Zahl der vom Antragsteller durchgeführten MR-Angiografien in den jeweiligen Techniken enthalten sowie eine Beurteilung der fachlichen Befähigung zur selbstständigen Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von MR-Angiografien

Räumliche und apparative Voraussetzungen

  • Nachweis der apparativen Voraussetzungen durch Bestätigung der  Hersteller-, Liefer- oder Servicefirma
  • eigene Angaben des Antragstellers zum Vorhandensein einer Notfallausrüstung und über den verwendeten Kernspintomographen

Organisatorische Voraussetzungen

  • Nachbeobachtung des Patienten nach Kontrastmittelgabe gemäß den Vorgaben der Arzneimittelinformation
  • Verwendung von Original-Schnittbilder zur Befundung

Dokumentationsvorgaben

  • Führung der Dokumentationen entsprechend den Anforderungen nach § 6 der Vereinbarung

Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Besondere Informationen

  • Antragsprüfung durch QS-Kommission
  • ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war
  • Zeugnisse müssen von einem von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Arztes unterzeichnet sein
  • Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentationen (Stichprobenprüfung) 
Schlagworte:

Angiographie

Magnetresonanz Angiographie