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Mammographie-Screening

Rechtsgrundlagen

  • Krebsfrüherkennungs-Richtlinie KFE-RL
  • Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags BMV-Ä
  • Ultraschall-Vereinbarung
  • Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust

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Abrechnungsfähige Leistungen


01750, 01751, 01752, 01753, 01754, 01755, 01756, 01757, 01758, 01759, 19317, 40100M, 40850, 40852, 40854, 40855 EBM

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Antragsberechtigt

niedergelassene und ermächtigte Fachärzte, die ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Mammographie-Screening erklären

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Anforderungen

Fachliche Anforderungen:

Die fachlichen Anforderungen für die am Mammographie-Screening beteiligten Ärzte sind in der Anlage 9.2 des BMV-Ä einzeln aufgeführt und nachzuweisen (Abschnitt E – Voraussetzungen an die fachliche Befähigung)

Räumliche und apparative Voraussetzungen:

  • räumliche Voraussetzungen: § 31 Abschnitt G Anlage 9.2 BMV-Ä – Voraussetzungen an die Praxisausstattung und Praxisorganisation
  • Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Röntgendiagnostikeinrichtungen (Anlage 9.2 BMV-Ä Anhang 6)
  • Mindestanforderungen an die apparative Ausstattung der Ultraschalldiagnostikeinrichtungen (Anlage 9.2 BMV-Ä Anhang 8)

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Dokumentationsvorgaben

Dokumentation gemäß Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie und Anlage 9.2 BMV-Ärzte

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Grundsätzliche Einschränkungen

Keine rückwirkende Genehmigung möglich.

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Besondere Informationen


Eine Genehmigung der KV Sachsen kann erst nach Freigabe durch die Kooperationsgemeinschaft Mammographie (KoopG) erteilt werden.

Die KoopG organisiert, koordiniert und überwacht die Durchführung der Maßnahmen im Früherkennungsprogramm gemäß § 22 KFE-RL.

Die sächsischen Screening-Einheiten sind dem Referenzzentrum Mammographie Berlin zugeordnet. Das Referenzzentrum ist für die externe Überwachung der Qualitätssicherung gemäß § 20 KFE-RL, die Fortbildung, Betreuung und Beratung von am Programm teilnehmenden Ärzten und radiologischen Fachkräften sowie für den Betrieb einer Screening-Einheit verantwortlich.   

Die Übernahme des Versorgungsauftrages durch den Programmverantwortlichen Arzt/die Programmverantwortlichen Ärzte bedarf der Genehmigung. Vor Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages sind die personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Organisation des Versorgungsauftrages (Konzept) zu erfüllen sowie die Zertifizierung durch die KoopG nachzuweisen.

Zur Aufrechterhaltung der Qualitätsanforderungen erfolgen erstmalig nach sechs Monaten nach dem Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages und in regelmäßigen Abständen von 30 Monaten nach dem Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages Rezertifizierungen.

Im Rahmen der Qualitätssicherung im Mammographie-Screening Programm sind von den beteiligten Ärzten und radiologischen Fachkräften zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung je nach Einsatz diverse Weiterbildungen, Fallzahlen oder Fallsammlungsprüfungen nachzuweisen.

Bei Nichterfüllung kann die Genehmigung entzogen werden.

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Antragsformulare/Erklärungen:

Anträge sind vom Programmverantwortliche Arzt (PVA) der jeweiligen Screening-Einheit zu bestätigen

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Schlagworte:

Mammographie

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