Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen J2 U10 U11 (TK)
Rechtsgrundlage
Verträge nach § 73c SGB V zwischen der TK und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung (vertreten durch die KBV) und der bvkj.Service GmbH
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte und Praktische Ärzte sofern weitere fachliche Anforderungen erfüllt werden.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
Kinder- und Jugendärzte:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.
Hausärzte:
- J2 - aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin
- U10, U11 - Durchführung von mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale
Räumliche und apparativ-technische Voraussetzungen
keine
Weitere Voraussetzungen
Für die Teilnahme an der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 des Vertrages erfolgt (Hausärzte), zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen werden.
Dokumentationsvorgaben
Die Untersuchung ist zu dokumentieren, z.B. im Untersuchungsheft des BVKJ.
Aufgaben des Arztes
Im Rahmen der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchung ist der teilnehmende Versicherte ausführlich zu beraten. Der Vertrag zur U10/U11 sieht die Information der Eltern durch den Arzt über die anonymisierte Weitergabe der erhobenen Daten für Qualitätssicherungszwecke vor.