Interventionelle Radiologie
Rechtsgrundlagen
- § 135 Abs. 2 SGB V
- Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
34283 - 34287 EBM
Antragsberechtigung
- FÄ für Radiologie
- FÄ für Diagnostische Radiologie
- FÄ für Radiologische Diagnostik
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Anerkennung der Gebietsbezeichnung Radiologie
- Fachkunde im Strahlenschutz
- Aktualisierung der Fachkunde, wenn FK-Bescheinigung älter als 5 Jahre
- Erfüllung der Voraussetzungen zum ambulanten Operieren gem. Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V
- Zeugnisse über mind. einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik/Therapie unter Anleitung
- Bestätigung der Durchführung von 500 diagnostischen Untersuchungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mind. 250 kathetergestützt innerhalb der letzten fünf Jahre
- Für therapeutische Leistungen: davon mindestens 100 das Gefäß erweiternde und 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Nachweis spezifischer räumlicher Anforderungen an den Eingriffsraum, die Wascheinrichtung, Umkleidemöglichkeiten für Patienten, Personal, Lagerungsmöglichkeiten
- weitere ärztliche und medizinische Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen
- Gefäßchirurgischer Standby innerhalb von 2 Stunden, schriftliche Vereinbarung mit stationärer Einrichtung erforderlich
- Nachbetreuung des Patienten
- Nachweis durch die Bestätigung der Hersteller-/Lieferfirma im Röntgengeräteformular bzw. Eigenerklärung über zusätzliche Apparaturen
- fachspezifisches Instrumentarium und Notfallausrüstung zum sofortigen Zugriff
Dokumentationsvorgaben
Dokumentation der Durchführung der Angiographien
Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung
Besondere Informationen
Antragsprüfung durch ärztliche Qualitätssicherungskommission