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Interventionelle Radiologie

Rechtsgrundlagen

  • § 135 Abs. 2 SGB V
  • Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
  • Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

34283 - 34287 EBM

Antragsberechtigung

  • FÄ für Radiologie
  • FÄ für Diagnostische Radiologie
  • FÄ für Radiologische Diagnostik

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

  • Anerkennung der Gebietsbezeichnung Radiologie 
  • Fachkunde im Strahlenschutz
  • Aktualisierung der Fachkunde, wenn FK-Bescheinigung älter als 5 Jahre
  • Erfüllung der Voraussetzungen zum ambulanten Operieren gem. Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V 
  • Zeugnisse über mind. einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik/Therapie unter Anleitung 
  • Bestätigung der Durchführung von 500 diagnostischen Untersuchungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mind. 250 kathetergestützt innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Für therapeutische Leistungen: davon mindestens 100 das Gefäß erweiternde und 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen

Räumliche und apparative Voraussetzungen

  • Nachweis spezifischer räumlicher Anforderungen an den Eingriffsraum, die Wascheinrichtung, Umkleidemöglichkeiten für Patienten, Personal, Lagerungsmöglichkeiten
  • weitere ärztliche und medizinische Fachkräfte müssen zur Verfügung stehen
  • Gefäßchirurgischer Standby innerhalb von 2 Stunden, schriftliche Vereinbarung mit stationärer Einrichtung erforderlich
  • Nachbetreuung des Patienten
  • Nachweis durch die Bestätigung der Hersteller-/Lieferfirma im Röntgengeräteformular bzw. Eigenerklärung über zusätzliche Apparaturen
  • fachspezifisches Instrumentarium und Notfallausrüstung zum sofortigen Zugriff

Dokumentationsvorgaben

Dokumentation der Durchführung der Angiographien

Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung

Besondere Informationen

Antragsprüfung durch ärztliche Qualitätssicherungskommission

Schlagworte:

Interventionelle Radiologie