Hautkrebsfrüherkennung
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen - Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) - des G-BA
Abrechnungsfähige Leistungen
gemäß EBM für Versicherte ab dem 35. Lebensjahr
Antragsberechtigung
- Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Hausarzt
Facharzt für Allgemeinmedizin
Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin
Facharzt für Innere Medizin
Praktischer Arzt
Arzt ohne Gebietsbezeichnung
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Nachweis einer achtstündigen KV-zertifizierten Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Hautkrebsfrüherkennung“ mit den Inhalten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.
- Elektronische Dokumentation gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.
- Vorhalten eines Auflichtmikroskops/Dermatoskops (ab 01.04.2020)
Dokumentationsvorgaben
- Die elektronische Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.
- Die Übermittlung der Daten erfolgt an die KV Sachsen.
Grundsätzliche Einschränkung
Es ist keine rückwirkende Genehmigung möglich.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
zur Zeit keine festgelegt
Besondere Informationen
Zur elektronischen Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden. Die Daten werden von den KV´en an eine zur Evaluation bestimmten Stelle weitergeleitet.
Für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten bestehen weitere vertraglichen Zusatzregelungen außerhalb der Richtlinienregelung für unter 35-jährige Versicherte derzeit mit folgenden Kassen:
- AOK PLUS
- HEK - separate Teilnahmeerklärung notwendig
- Techniker Krankenkasse - separate Teilnahmeerklärung notwendig