Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen J2 U10 U11 (Knappschaft)
Rechtsgrundlagen
Verträge nach § 73c SGB V zwischen der Knappschaft und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung (vertreten durch die KBV) und der bvkj.Service GmbH
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte, sofern weitere fachliche Anforderungen erfüllt werden.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
Kinder- und Jugendärzte:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.
Hausärzte:
- J2 - aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin
- U10, U11 - Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale
Räumliche und apparative Voraussetzungen
keine
Weitere Voraussetzungen
Für die Teilnahme an der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 des Vertrages erfolgt (Hausärzte), zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen werden.
Dokumentationsvorgaben
Die Untersuchung ist zu dokumentieren, z. B. im Untersuchungsheft des BVKJ.