Dünndarm-Kapselendoskopie
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. SGB V für die Dünndarm-Kapselendoskopie zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie)
Abrechnungsfähige Leistungen
- Abrechnung bei Erwachsenen:
- GOP 13425 (Durchführung)
- GOP 13426 (Auswertung)
- Abrechnung bei Kindern:
- GOP 04528 (Durchführung)
- GOP 04529 (Auswertung)
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder „Kinder- und Jugendmedizin“ mit der Zusatzbezeichnung „Kinder-Gastroenterologie“
- Selbständige Indikationsstellung und Applikation von fünf Kapseln zur Dünndarm-Kapselendoskopie innerhalb von einem Jahr, bevor die Genehmigung bei der KV beantragt wurde
- Zusätzlich von Ärzten, die Kapseln applizieren:
- Erfahrungen durch selbständig durchgeführte Auswertungen von Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes
oder - Teilnahme an einem Kapselendoskopie-Kurs, der von der KV anerkannt ist
- Erfahrungen durch selbständig durchgeführte Auswertungen von Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes
- Zusätzlich von Ärzten, die Kapsel-Aufnahmen auswerten:
- Auswertungen von mindestens 25 Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes
apparativ-technische Voraussetzungen
- Die Komponenten des Dünndarm-Kapselendoskopie-Systems (Untersuchungskapsel, Aufzeichnungsgerät und Auswertungseinheit) müssen aufeinander abgestimmt sein und jeweils über eine CE- Kennzeichnung verfügen.
- Die Gerätemeldung sowie die Gewährleistungserklärung des Herstellers als Nachweis für das / die jeweilige/n Gerät/e sind dem Antrag auf Genehmigung beizufügen.
organisatorische Voraussetzungen
- Der Patient muss ist im Hinblick auf die durchzuführende Untersuchung einschließlich der Komplikationsmöglichkeiten und besonderer Verhaltensanforderungen in Bezug auf die Vorbereitung und die Durchführung der Untersuchung aufgeklärt werden.
- Eine Positionskontrolle der Kapsel durch Echtzeitüberwachung muss durchführbar sein.
- Die Möglichkeit, eine endoskopische Positionierung der Kapsel ins Duodenum vorzunehmen, muss gewährleistet werden.
- Der die Untersuchung durchführende Arzt muss für den Patienten mindestens für 8 Stunden nach Applikation bzw. Positionierung der Kapsel erreichbar sein, dem Patienten sind entsprechende Kontaktdaten zu geben.
Dokumentationsvorgaben
- Die Mindestanforderungen der ärztlichen Dokumentation gemäß § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie müssen eingehalten werden.
- Die ärztlichen Dokumentationen sind auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Nachvollziehbarkeit vorzulegen.
Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglich
Besondere Informationen
Die Auflagen für die Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung sind in § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie geregelt.
Gemäß § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie besteht eine Verpflichtung zur Erstellung einer zusammenfassenden Jahresstatistik mit den entsprechenden Angaben.
Zur Überprüfung der Erfüllung der apparativ-technischen und organisatorischen Anforderungen führt die KV Sachsen durch die zuständige Qualitätssicherungskommission ggf. Praxisbegehungen durch.