Diabetischer Fuß - Hyperbare Sauerstofftherapie

Rechtsgrundlage

Kapitel 30.2.2 EBM

Qualitätssicherungsvereinbarung Hyperbare Sauerstofftherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V – seit 01.10.2019

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Abrechnungsfähige Leistungen
  • GOP 30210
    Teilnahme an einer Fallkonferenz zur Indikationsprüfung vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
  • GOP 30212
    Indikationsprüfung vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
  • GOP 30214
    Betreuung eines Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen

Folgende GOP können erst nach Genehmigung zur Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie durch die KV Sachsen abgerechnet werden:

  • GOP 30216
    Feststellung der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Sitzung
  • GOP 30218
    Durchführung der Hyperbaren Sauerstofftherapie

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Antragsberechtigt

Fachärzte

  • im Gebiet Innere Medizin
  • für Allgemeinmedizin
  • für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • für Anästhesiologie
  • für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • im Gebiet Chirurgie

jeweils mit „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder gleichwertige Qualifikation

Mindestens ein Arzt und eine andere Person müssen druckkammertauglich sein und
über aktuell gültige Bescheinigungen der Druckkammertauglichkeit verfügen.

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Anforderungen

Es sind personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen. Einzelheiten dazu regelt  § 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs zum Abschnitt 30.2.2 EBM.

Sofern das Druckkammerzentrum die Anforderungen gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4
EBM nicht selbst erfüllt, ist der KV Sachsen stattdessen
nachzuweisen, dass für die Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom
eine ständige Zusammenarbeit mit mindestens einer qualifizierten Einrichtung gemäß
Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM besteht.

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Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

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Besondere Informationen

Für die Anwendung der Sauerstofftherapie und deren Abrechnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen unter anderem die Standardtherapien erfolglos geblieben sein.

Die Überweisung an ein Druckkammerzentrum (GOP 30212) dürfen nur besonders qualifizierte Fachärzte ausstellen. Berechtigt sind Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (in dieser Kombination) sowie Fachärzte im Gebiet Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“.

Ärzte mit Anerkennung DDG müssen eine Teilnahmeerklärung an die KV Sachsen übermitteln (siehe Formulare).

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