Diabetischer Fuß - Hyperbare Sauerstofftherapie
Rechtsgrundlage
Kapitel 30.2.2 EBM
Qualitätssicherungsvereinbarung Hyperbare Sauerstofftherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V – seit 01.10.2019
Abrechnungsfähige Leistungen
- GOP 30210
Teilnahme an einer Fallkonferenz zur Indikationsprüfung vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum - GOP 30212
Indikationsprüfung vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum - GOP 30214
Betreuung eines Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen
Folgende GOP können erst nach Genehmigung zur Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie durch die KV Sachsen abgerechnet werden:
- GOP 30216
Feststellung der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Sitzung - GOP 30218
Durchführung der Hyperbaren Sauerstofftherapie
Antragsberechtigt
Fachärzte
- im Gebiet Innere Medizin
- für Allgemeinmedizin
- für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- für Anästhesiologie
- für Orthopädie und Unfallchirurgie
- im Gebiet Chirurgie
jeweils mit „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder gleichwertige Qualifikation
Mindestens ein Arzt und eine andere Person müssen druckkammertauglich sein und
über aktuell gültige Bescheinigungen der Druckkammertauglichkeit verfügen.
Anforderungen
Es sind personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen. Einzelheiten dazu regelt § 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs zum Abschnitt 30.2.2 EBM.
Sofern das Druckkammerzentrum die Anforderungen gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4
EBM nicht selbst erfüllt, ist der KV Sachsen stattdessen
nachzuweisen, dass für die Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom
eine ständige Zusammenarbeit mit mindestens einer qualifizierten Einrichtung gemäß
Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM besteht.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Besondere Informationen
Für die Anwendung der Sauerstofftherapie und deren Abrechnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen unter anderem die Standardtherapien erfolglos geblieben sein.
Die Überweisung an ein Druckkammerzentrum (GOP 30212) dürfen nur besonders qualifizierte Fachärzte ausstellen. Berechtigt sind Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (in dieser Kombination) sowie Fachärzte im Gebiet Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“.
Ärzte mit Anerkennung DDG müssen eine Teilnahmeerklärung an die KV Sachsen übermitteln (siehe Formulare).