Computertomographie
Rechtsgrundlage
- § 135 Abs. 2 SGB V
- „Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie“
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Radiologie:
Kapitel 34.3 EBM Computertomographie
Kapitel 34.8 Telekonsil
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
Die Fachkunde ist zu aktualisieren, wenn die FK-Bescheinigung älter als fünf Jahre ist.
1. CT als Bestandteil der Facharztausbildung gemäß geltender Weiterbildungsordnung:
- FA für Radiologie oder mit der Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie oder Kinderradiologie und der Fachkunde im Strahlenschutz für das „Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT“
- Fachkunde im Strahlenschutz für CT des Schädels i.V. mit Skelett oder Fachkunde für CT des Schädels i.V. mit der Notfalldiagnostik
- Facharzt für Strahlentherapie mit der Fachkunde im Strahlenschutz für CT und sonstige tomografische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie
zusätzlich:
- Zeugnisse über die Tätigkeit in der Röntgendiagnostik
2. CT als Bestandteil von Weiterbildungen:
- einer mindestens 30-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuro-radiologischen) Diagnostik sowie 10-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Computertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
bzw.
- einer mindestens 18-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuroradiologischen) Diagnostik sowie 4-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Neurocomputertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes.
zusätzlich:
- Nachweis der entsprechenden Fachkunde im Strahlenschutz für CT
- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
- Zeugnisse über die Tätigkeit in der Röntgendiagnostik
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Genehmigung zum Betrieb der CT-Einrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
oder
- Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
oder
- Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
- Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und
- Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und
- Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der
Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.
Dokumentationsvorgaben
keine
Grundsätzliche Einschränkungen
- Keine rückwirkende Genehmigung möglich
- Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
- Genehmigung nur für Fachärzte
Besondere Informationen
- Antragsprüfung durch QS-Kommission
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war