Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » Qualität » Genehmigungspflichtige Leistungen

Computertomographie

Rechtsgrundlage

  • § 135 Abs. 2 SGB V
  • „Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie“

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Radiologie:
Kapitel 34.3 EBM Computertomographie
Kapitel 34.8 Telekonsil

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

Die Fachkunde ist zu aktualisieren, wenn die FK-Bescheinigung älter als fünf Jahre ist.

1. CT als Bestandteil der Facharztausbildung gemäß geltender WBO:

  • FA für Radiologie oder mit der Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie oder Kinderradiologie
  • Fachkunde im Strahlenschutz für das „Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT“

ODER

  • Facharzt für Strahlentherapie
  • Fachkunde im Strahlenschutz für CT und sonstige tomografische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie

zusätzlich:

  • Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der CT-Diagnostik


2. CT als Bestandteil von Weiterbildungen:

  • Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT
  • Sachkundezeugnis* über eine mindestens 30-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuro-radiologischen) Diagnostik sowie 10-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Computertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes

ODER

  • Fachkunde im Strahlenschutz für CT des Schädels i.V. mit Skelett oder für CT des Schädels i.V. mit der Notfalldiagnostik (mind. 100 Schädel-Untersuchungen)
  • Sachkundezeugnis* über eine mindestens 18-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuroradiologischen) Diagnostik sowie 4-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Neurocomputertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes.

* Das Sachkundezeugnis muss folgende Angaben enthalten: Beschäftigungszeit, Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, Beschreibung und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Beurteilung der Befähigung des Antragstellers.

Räumliche und apparative Voraussetzungen

  • Genehmigung zum Betrieb der CT-Einrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG

oder

  • Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG

oder

  • Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
     - Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und
     - Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und  
     - Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der
        Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.

Dokumentationsvorgaben

Dokumentation der sachgerechten medizinischen Fragestellung (Indikation) sowie auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen) gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL.

Grundsätzliche Einschränkungen

  • Keine rückwirkende Genehmigung möglich
  • Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
  • Genehmigung nur für Fachärzte

Besondere Informationen

  • Antragsprüfung durch QS-Kommission
  • ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war
  • Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung)
Schlagworte:

Computertomographie

Radiologische Diagnostik