Computertomographie
Rechtsgrundlage
- § 135 Abs. 2 SGB V
- „Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie“
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Radiologie:
Kapitel 34.3 EBM Computertomographie
Kapitel 34.8 Telekonsil
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Anforderungen
Fachliche Anforderungen
Die Fachkunde ist zu aktualisieren, wenn die FK-Bescheinigung älter als fünf Jahre ist.
1. CT als Bestandteil der Facharztausbildung gemäß geltender WBO:
- FA für Radiologie oder mit der Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie oder Kinderradiologie
- Fachkunde im Strahlenschutz für das „Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT“
ODER
- Facharzt für Strahlentherapie
- Fachkunde im Strahlenschutz für CT und sonstige tomografische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie
zusätzlich:
- Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der CT-Diagnostik
2. CT als Bestandteil von Weiterbildungen:
- Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT
- Sachkundezeugnis* über eine mindestens 30-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuro-radiologischen) Diagnostik sowie 10-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Computertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
ODER
- Fachkunde im Strahlenschutz für CT des Schädels i.V. mit Skelett oder für CT des Schädels i.V. mit der Notfalldiagnostik (mind. 100 Schädel-Untersuchungen)
- Sachkundezeugnis* über eine mindestens 18-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuroradiologischen) Diagnostik sowie 4-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Neurocomputertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes.
* Das Sachkundezeugnis muss folgende Angaben enthalten: Beschäftigungszeit, Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, Beschreibung und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Beurteilung der Befähigung des Antragstellers.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Genehmigung zum Betrieb der CT-Einrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
oder
- Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
oder
- Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
- Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und
- Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und
- Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der
Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.
Dokumentationsvorgaben
Dokumentation der sachgerechten medizinischen Fragestellung (Indikation) sowie auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen) gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL.
Grundsätzliche Einschränkungen
- Keine rückwirkende Genehmigung möglich
- Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
- Genehmigung nur für Fachärzte
Besondere Informationen
- Antragsprüfung durch QS-Kommission
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war
- Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung)