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Balneophototherapie

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • GOP 10350

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

Anforderungen

Fachliche Anforderungen

Nachweis über die selbstständigen Indikationsstellung und Durchführung (ggf. unter Anleitung) von mindestens 20 abgeschlossenen balneophototherapeutischen Behandlungszyklen, davon mindestens 5 zur Photosoletherapie und mindestens 5 zur Bade-PUVA-Therapie
          UND
Nachweis von Kenntnissen über die Behandlung von akuten Nebenwirkungen der Therapie.

Apparative Voraussetzungen

Die Gerätemeldung sowie die Gewährleistungserklärung des Herstellers sind dem Antrag auf Genehmigung beizufügen.

Räumliche Voraussetzungen für alle Verfahren der Balneophototherapie:

  • freie Zugänglichkeit der Wanne von mindestens 2 Seiten
  • pro Badewanne eine Umkleidemöglichkeit für den Patienten in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie
  • Patientenliege in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie
  • Patientendusche in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie
  • ausreichende Lüftungsmöglichkeit der Behandlungsräume der Balneophototherapie
  • Anordnung der Räume und Geräte gewährleisten den Schutz der Privatsphäre der Patienten

Räumliche Voraussetzungen ausschließlich für asynchrone Verfahren: (asynchrone Photosoletherapie und Bade-PUVA-Therapie)

  • Räume für Bad und Bestrahlung befinden sich in unmittelbarer Nähe

Organisatorische Voraussetzungen

  • Badelösung und Folie

Indikation

Synchrone Photosoletherapie

Asynchrone Photosoletherapie

Bade-PUVA

Mittelschwere bis schwere Psoriasis vulgaris

10-prozentige Salzlösung

25-prozentige Salzlösung

Psoralen-Lösung

Mittelschweres bis schweres atopisches Ekzem

10-prozentige Salzlösung

10-prozentige Salzlösung

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  • Folie: zur Anwendung am Menschen geeignete Folie
  • regelmäßige technische Wartung des Bestrahlungsgeräts entsprechend den Vorgaben des Herstellers, spätestens jedoch nach 2 Jahren
  • Leuchtmittelwartung bei allen Geräten mit oder ohne integrierte UV-Messung:
    - Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel („Dosimetrie“) durch ein gemäß MPBetreibV qualifiziertes Wartungsunternehmen nach 200 Betriebsstunden bzw. nach einem Jahr (ausschlaggebend ist das jeweils zuerst erreichte Kriterium).
    - Im Rahmen dieser Wartung ist das bzw. sind die UV-Messgerät(e) (integrierte UV-Messgeräte oder Hand-Dosimeter) der Arztpraxis zu kalibrieren.
    - Zusätzlich bei Bestrahlungsgeräten ohne integrierte UV-Messgeräte vierteljährliche Überprüfung der Bestrahlungsintensität der Leuchtmittel („Dosimetrie“) mittels eines auf das Emissionsspektrum abgeglichenen Hand-Dosimeters.
  • Patientenaufklärung über Therapieziel und –verlauf, Nebenwirkungen und mögliche Langzeitrisiken der Behandlung, Information über Möglichkeit der Erfassung/ Dokumentation der kumulativen Bestrahlungsdosis, der Strahlenart und des Bestrahlungszeitraums für den Patienten (evtl. „UV-Pass“)
  • Unmittelbarkeit der Bestrahlung nach dem Bad bei asynchronen Verfahren (nach max. 5 Minuten)
  • unmittelbare Erreichbarkeit eines Dermatologen
  • Vorhalten eines Notfallkoffers / Blutdruckmessgerätes
  • Einweisung des Personals, das für die Bedienung des Bestrahlungsgerätes zuständig ist, in die Gerätebedienung durch den Hersteller oder durch ein vom Hersteller beauftragtes Unternehmen oder durch den Dermatologen (bzw. durch eine vom Dermatologen entsprechend beauftragte und geschulte Person)
  • Augenschutz für Patienten durch geeignete Brillen (vollständige Absorption von UV-B und UV-A bis 400 nm während der Bestrahlung)
  • Kommunikation zwischen Patient und Medizinischer Fachangestellter während der Behandlung zu jeder Zeit möglich
  • Verwendung der vom Hersteller empfohlenen Leuchtmittel

Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich

Besondere Informationen

Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die regelmäßige Wartung der Bestrahlungsgeräte und die regelmäßige Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel gem. § 6 Abs. 2 und 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie durchzuführen. Die KV Sachsen prüft die Wartung in jährlichen Stichprobenprüfungen.

Die Mindestanforderungen der ärztlichen Dokumentation sind in § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie festgelegt.

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Balneophototherapie