Herzschrittmacher-Kontrolle
Rechtsgrundlage
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers
- Verfahrensordnung zur Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen im QS-Leistungsbereich der Herzschrittmacher-Kontrolle
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
GOP 13552, 04418 (Kinderkardiologen)
Antragsberechtigung
- FÄ für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kardiologie“
- FÄ für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinderkardiologie“
- FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung
- FÄ für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte oder Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen internistische Leistungen im Rahmen der fachärztlichen Versorgung erbringen