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Für Heilfürsorgeberechtigte keine Vorstellung beim D-Arzt erforderlich

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass sich Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Sachsen in einem beamtenrechtlichen Treue- und Dienstverhältnis befinden und deshalb nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Damit gelten für diesen Personenkreis nicht die Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt.

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI), und die KV Sachsen hatten mit Wirkung zum 1. Januar 2022 einen Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs. 3 SGB V abgeschlossen. Die KV Sachsen hatte darüber informiert.

Zur Berücksichtigung dieser Besonderheit wurden entsprechende Regelungen in § 3 Abs. 4 des Vertrages festgehalten.

Der Anspruch schließt daher auch Leistungen im Zusammenhang mit einem Dienstunfall ein. Eine Vorstellung beim D-Arzt ist nicht erforderlich.

Die Abrechnung der ärztlichen Behandlung erfolgt auf dem vertraglich vereinbarten Weg.

Zur Vermeidung künftiger Missverständnisse und im Interesse der heilfürsorgeberechtigten Patienten wird darum gebeten, die dazu vereinbarte Regelung vertragskonform umzusetzen.

Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > H > Heilfürsorgeberechtigte des Freistaates Sachsen gem. § 75 Abs. 3 SGB V

                                             – Vertragspartner und Honorarverteilung / mey –

 

Vertragsänderungen zu Früherkennungs­untersuchungen für Kinder und Jugendliche

Zum 1. April 2023 tritt der 4. Nachtrag zu den Verträgen mit der KNAPPSCHAFT über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2 und U10/U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin in Kraft.

Hintergrund der Überarbeitung des Vertrages ist u. a. die Umstellung der Rechtsgrundlage von § 73c SGB V auf § 140a SGB V.

Abgesehen von formalen Änderungen erfolgten diese inhaltlichen Anpassungen:

  • Der Vertragsname wurde um den Zusatz „gemäß § 140a SGB V“ ergänzt
  • Anpassung der Teilnahmeerklärung für Versicherte (Anlage 2)
  • Die Vergütung der Leistungen 81102, 81120 und 81121 wird von 53 Euro auf 57 Euro erhöht.

Bitte verwenden Sie nur noch die neue Teilnahmeerklärung für Versicherte (Anlage 2).

                                            – Vertragspartner und Honorarverteilung / tri –