AOK PLUS: Anpassungen der Verträge Diabetisches Fußsyndrom und PsycheAktiv
Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung zu ersetzen oder zu beenden.
Daher sind sich die Vertragspartner der Verträge „Diabetisches Fußsyndrom Sachsen“ und „PsycheAktiv Sachsen“ einig, die zwischen ihnen bestehenden Verträge an die neue Gesetzeslage (§ 140a) und die aktuellen Vertragsbedürfnisse anzupassen.
Was bedeutet das für den teilnehmenden Arzt?
Durch die Layoutanpassungen der Teilnahmeerklärungen für die Ärzte an die Antragsformulare der KV Sachsen sind ab sofort die neuen Formulare zu verwenden. Sie finden diese auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Die Vereinbarungen traten zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Informationen www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe „D“ bzw. „P“ |
– Vertragspartner und Honorarverteilung/jh –
AOK PLUS: Vertrag zur Osteoporose
Der bisherige Vertrag zur qualitätsgesicherten besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit Osteoporose galt nur zwischen der AOK PLUS und dem Berufsverband der Osteologen. Die KV Sachsen war nur zur Abrechnung beauftragt. Um der KV Sachsen eine bessere Beteiligung und Qualitätskontrolle zu gewährleisten, haben sich die bisherigen Vertragspartner entschlossen, die KV Sachsen als vollwertigen Vertragspartner zu integrieren.
Was bedeutet das für den teilnehmenden Arzt?
Versorgungstechnisch hat sich zum Vorgängervertrag nichts geändert. Lediglich das Abrechnungsprocedere der Abrechnungsziffer „Pauschale Funktionstraining“ wurde angepasst: Die Ärzte müssen nun dafür eine eigene Ziffer (98607) abrechnen. Vorher wurde die Leistung durch die KV Sachsen zugesetzt.
Der Vertrag trat zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Informationen |
– Vertragspartner und Honorarverteilung/jh –
Die AOK PLUS hat den Vertrag über die vertragsärztliche Behandlung mit klassischer Homöopathie nach § 73a SGB V in Sachsen zum 31. März 2023 gekündigt. Damit endet der im Dezember 2012 geschlossene Vertrag mit der KV Sachsen.
Was bedeutet das für den teilnehmenden Arzt?
Die vertraglich vereinbarten Leistungen können somit nur noch bis zum 31. März 2023 abgerechnet werden. Um den Versicherten weiterhin ein Angebot Homöopathie zur Verfügung zu stellen, bietet die AOK PLUS diese Leistung im Rahmen ihres Bonusprogrammes an.
Information www.aok.de > Leistungen & Services > Bonus- & Prämienprogramme |
– Vertragspartner und Honorarverteilung/jh –