Krankenbeförderung: Wie treffe ich die richtige Auswahl des Beförderungsmittels?
Um Transportressourcen im Bereich der Krankenbeförderung optimal und wirtschaftlich einzusetzen, ist die richtige Auswahl des Transportmittels erforderlich. Dabei richtet sich das Beförderungsmittel stets nach dem medizinisch notwendigen Bedarf und Gesundheitszustand des Patienten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.
Grundvoraussetzung für jede Verordnung von Beförderungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass die Fahrt aus medizinischen Gründen erforderlich ist und im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse steht. Die medizinische Notwendigkeit bezieht sich dabei auf die Fahrt selbst – nicht auf die Leistung am Behandlungsort.
DEFINIERTE AUSNAHMEFÄLLE
Die Krankenkassen übernehmen Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur für definierte Ausnahmefälle:
- Patienten, die einer hochfrequenten Behandlung über einen längeren Zeitraum (z. B. Dialysebehandlung, onkologische Chemo-/Strahlentherapie) bedürfen, welche den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben erforderlich ist. Die Verordnung ist vor der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.
- Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, einen Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung haben oder eine damit vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung aufweisen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Dazu zählen auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß §§ 25 ff. SGB V. Patienten mit entsprechendem Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad benötigen keine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
- Patienten, die aus medizinischen Gründen mittels Krankentransportwagen befördert werden müssen. Die Verordnung ist vor der Fahrt der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.
Fahrten zu einer voll-/teilstationären Krankenhausbehandlung – einschließlich vor- und nachstationäre Behandlung – können verordnet werden, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen notwendig ist. In diesen Fällen ist keine vorherige Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse erforderlich.
Sonderfall: Ambulante Operationen gemäß § 115b SGB V
- Eine Verordnung der Krankenbeförderung ist nur dann möglich, wenn eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen – beispielsweise patientenindividuellen Gründen – als ambulante Behandlung durchgeführt wird.
- Dies trifft aus haftungsrechtlichen Gründen nur sehr selten zu.
- Operationen, die generell ambulant durchgeführt werden, erfüllen diesen Ausnahmefall nicht, z. B. Katarakt-Operationen.
Verordnungen von Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme sowie zur Vorsorge-Kur können nicht ausgestellt werden. Der Patient ist zur Klärung der An- und Abreise direkt an den Kostenträger der Maßnahme (z. B. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) zu verweisen.
BEFÖRDERUNGSMITTEL
Um eine optimale und wirtschaftliche Auswahl des Transportmittels treffen zu können, möchten wir Ihnen einige Hinweise sowie eine Übersicht als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen:
Taxi oder Mietwagen – auch mit behindertengerechter Einrichtung
kommen in Betracht, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein privater PKW aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten nicht nutzbar sind. Es erfolgt keine medizinische Betreuung während der Fahrt. Sind barrierefreie Beförderungswege erforderlich, ist der Einsatz eines Taxi/Mietwagens mit Tragestuhl oder Liegendtransport möglich. Für Patienten, die im eigenen Rollstuhl befördert werden können, kann ein Taxi/Mietwagen mit einer entsprechenden Einrichtung für den Rollstuhl eingesetzt werden.
Krankentransportwagen (KTW)
kommen zum Einsatz, wenn die spezielle Einrichtung des KTW medizinisch notwendig oder eine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich ist sowie die Beförderung durch ein weniger aufwendiges Beförderungsmittel zudem nicht möglich ist. Die Erforderlichkeit einer Beförderung mittels Tragestuhl, Liegendtransport oder der Transport eines Patienten im Rollstuhl begründet nicht die Auswahl eines KTW. Als spezielle Einrichtung eines KTW zählt z. B. eine Vakuummatratze, die zur medizinisch qualifizierten Lagerung eines Patienten erforderlich ist. Ein Krankentransportwagen kommt ebenfalls in Betracht, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten des Patienten auf andere vermieden werden soll. Auf der Verordnung ist eine konkrete Erläuterung des Gesundheitszustands des Patienten (z. B. Angabe des ICD-Codes) erforderlich, aus der sich die Notwendigkeit für die medizinisch-technische Ausstattung bzw. einer medizinisch-fachlichen Betreuung ableiten lässt.
Die Übersicht als Entscheidungshilfe mit Hinweisen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise ist im Artikel zum Download abgebildet.
Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW) bzw.
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF), andere Transportmittel (z. B. Rettungshubschrauber)
Rettungsfahrten sind zu verordnen, wenn der Patient aufgrund seines Zustandes mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transportes zu erwarten ist. Der Einsatz eines RTW kommt in Betracht, wenn neben Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzliche Ausstattungen erforderlich sind, um die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ein Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatzfahrzeug kommt zum Einsatz, wenn vor oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind.
Die Entscheidung, welches Transportmittel für den Patienten medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist, trifft der verordnende Arzt. Die Verordnung eines nicht zwingend erforderlichen Beförderungsmittels könnte durch die Krankenkassen als unwirtschaftlich bewertet werden. Änderungen aufgrund organisatorischer Zwänge des Krankentransportunternehmens sollten vor dem Hintergrund möglicher Regressgefahren nicht vorgenommen werden.
VERORDNUNGSHINWEISE
Die Verordnung der Krankenbeförderung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt auf Muster 4.
Die Verordnung ist grundsätzlich vor der Beförderungsleistung auszustellen. Eine nachträgliche Verordnung ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen (Rettungsfahrten) durch den in den Notfall involvierten Arzt möglich.
Rein formell ist die Verordnung der Hin- und Rückfahrt auf einem Verordnungsblatt möglich. Voraussetzung ist, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt medizinisch notwendig sind. Ist beispielsweise nur die Rückfahrt erforderlich, so ist nur diese verordnungsfähig. Für das jeweilige Transportunternehmen stellt die Verordnung die erforderliche Abrechnungsgrundlage dar. Eine separate Verordnung von Hin- und Rückfahrt auf getrennten Verordnungsblättern aus organisatorischen Gründen ist möglich und im konkreten Fall abzuwägen.
In der Regel übernehmen Krankenkassen Fahrkosten zur nächsterreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Wünscht der Patient eine andere Behandlungsstätte, empfehlen wir dem Arzt, den Patienten darauf hinzuweisen, dass ihm die Krankenkasse anfallende Mehrkosten in Rechnung stellen kann.
Des Weiteren ist der Patient auf eine mögliche Zuzahlungspflicht sowie bei Erforderlichkeit auf die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse hinzuweisen. Anders als bei der Verordnung von Arzneimitteln sind Kinder, Jugendliche und Schwangere nicht grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Notwendige Genehmigungen sind vom Patienten vor der Fahrt bei seiner zuständigen Krankenkasse einzuholen.
Bei Rückfragen können Sie sich gern an unsere Mitarbeiter in den Bezirksgeschäftsstellen wenden.
Informationen www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Krankenbeförderung |
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Aktualisierung der Richtlinien zum Krankentransport und zur häuslichen Krankenpflege
Zu den Richtlinien „Krankentransport“ und „Häusliche Krankenpflege“ sind vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) Änderungen beschlossen worden und Anfang des Jahres in Kraft getreten. Folgende Informationen möchten wir hierzu geben:
Krankentransport-Richtlinie (KT-RL):
Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
Die Anpassung der KT-RL erfolgte vor dem Hintergrund, dass auch Versicherte mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung infolge einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung möglich. Zu diesen ambulanten Behandlungen zählen jetzt auch Fahrten zu
- organisierten Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit regelmäßigen Einladungen der Versicherten (gemäß §§ 25, 25a SGB V) und
- Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen oder sogenannte „Checkups“ für Erwachsene (gemäß § 25 SGB V)
- Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (gemäß § 26 SGB V im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, sogenannte U1- bis U9-Untersuchungen und spezielle Früherkennungsuntersuchungen)
Damit sind Verordnungen zu Terminen, die nicht durch den Arzt selbst, sondern durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart werden, möglich.
Die Voraussetzungen zum Ausstellen einer Transportverordnung finden Sie im Beitrag „Krankenbeförderung: Wie treffe ich die richtige Auswahl des Beförderungsmittels?“ im ersten Absatz „Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur für definierte Ausnahmefälle“.
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:
Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege durch weitere Fachgruppen möglich
Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung „Psychotherapie“ dürfen jetzt uneingeschränkt psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Bisher durften sie dies für maximal sechs Wochen und nur dann, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorlag, die nicht älter als vier Monate war. Ziel der Neuregelung ist es, den Zugang zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (pHKP) für Patienten zu erleichtern, die von Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie behandelt werden. Durch die psychiatrische häusliche Krankenpflege können psychisch schwer erkrankte Menschen in ihrer Häuslichkeit versorgt werden. Dadurch sollen Krankenhausaufenthalte vermieden oder Liegezeiten verkürzt werden
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.
Information www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Krankenbeförderung |
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Arztinformation zur Grippeimpfstoffverordnung 2023/2024
Bitte bestellen Sie jetzt Ihren Grippeimpfstoff verbindlich vor.
Da üblicherweise bis Ende Februar die Grippeimpfstoffe für die nächste Saison vorbestellt werden, informieren wir Sie im Folgenden über die 2023/2024 zur Verfügung stehenden Impfstoffe und das vorgesehene Bestellprozedere:
Übersicht über die in der Saison 2023/2024 zur Injektion zur Verfügung stehenden Impfstoffe
Auf Basis der von den pharmazeutischen Unternehmen an die KV Sachsen gemeldeten Preise ergibt sich zum Stand Januar 2023 folgende Übersicht aller Vierfach-Grippeimpfstoffe 2023/2024. Die Preise können sich bis zur endgültigen Meldung im Preis- und Produktverzeichnis noch ändern.
Übersicht vorab gemeldeter Preise – Vierfach-Grippeimpfstoffe Saison 2023/2024 in Fertigspritzen
mit Kanüle (m. K.) und ohne Kanüle (o. K.), Diese Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Artikelname | Packungsgröße | Zulassung ab | Anbieter | GKV-Kosten pro Dosis |
Afluria® Tetra 2023/2024 o. K. | 10 St. | 18 Jahre | Seqirus GmbH | 11,46 € |
Influsplit Tetra® 2023/2024 o. K. | 10 St. | 6 Monate | GlaxoSmithKline GmbH& Co. KG | 12,76 € |
Influvac® Tetra 2023/2024 m. K. und o. K. | 10 St. | 6 Monate | Mylan Healthcare GmbH | 12,88 € |
Xanaflu® 2023/2024 m. K. | 10 St. | 6 Monate | MylanHealthcare GmbH | 12,88 € |
Flucelvax® Tetra 2023/2024 m. K. und o. K.1 | 10 St. | 2 Jahre | Seqirus GmbH | 13,18 € |
Vaxigrip Tetra® 2023/2024 o. K. | 20 St. | 6 Monate | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | 13,76 € |
Vaxigrip Tetra® 2023/2024 m. K. und o. K. | 10 St. | 6 Monate | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | 13,81 € |
Fluad® Tetra 2023/2024 m. K. und o. K.2 | 10 St. | 65 Jahre | Seqirus GmbH | 20,29 € |
Hochdosis-Impfstoff | ||||
Efluelda® 2023/24 o. K.3 | 10 St. | 60 Jahre | Sanofi-Aventis Deutschland GmbH | 43,50 € |
1 zellbasierter, Hühnereiweiß-freier tetravalenter Grippeimpfstoff
2 adjuvantierter tetravalenter Grippeimpfstoff
3 hochdosierter tetravalenter Grippeimpfstoff
Die gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Schutzimpfungs-Richtlinie gilt aktuell nur bis zum 31. März 2023*. Aus diesem Grund soll gemäß der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie in der Saison 2023/2024 für Personen ab 60 Jahren ein Hochdosis-Impfstoff (Efluelda®) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Lediglich im medizinisch begründeten Einzelfall kann von der Verordnung eines Hochdosis-Impfstoffes abgewichen werden.
Es gibt Hinweise, dass in der Saison 2023/2024 ein Influenza-COVID-19-Kombinationsimpfstoff auf dem deutschen Markt zur Verfügung stehen könnte. Ab welchem Zeitpunkt und in welchen Mengen der neuartige mRNA-basierte Impfstoff zur Verfügung steht, ist jedoch noch offen. Sobald uns hierzu verlässliche Informationen vorliegen, geben wir diese umgehend an Sie weiter.
Verbindliche Bestellung des Saisonbedarfs durch Ausstellung von Verordnungen über Grippeimpfstoffe 2023/2024
Bitte bestellen Sie die Menge Impfstoff Ihres gesamten voraussichtlichen Saisonbedarfs auf mehreren Verordnungsblättern Muster 16. Das hat folgende Vorteile:
- Eine Aufteilung auf Produkte verschiedener Firmen ist empfehlenswert, um Lieferschwierigkeiten bzw. verschiedene Markteintrittszeitpunkte ausgleichen zu können.
- Die Belieferung einer Verordnung auf Muster 16 in mehreren Teilmengen ist nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen, die Gesamtmenge auf mehrere Verordnungsblätter aufzuteilen, sodass jeweils eine Verordnung beliefert und von der Apotheke abgerechnet werden kann.
- Je größer die vorgehaltene Menge an Impfstoffen in der eigenen Praxis ist, desto höher ist das finanzielle Risiko bei einem Ausfall der Kühlaggregate.
Achten Sie bitte bei der Verteilung darauf, für die unter 60-jährigen Patienten Ihrer Praxis preiswertere Impfstoffe entsprechend höher zu gewichten. Sollten Sie mehrere Lieferapotheken haben, verteilen Sie die entsprechenden Mengen je Apotheke so, dass der gesamte Saisonbedarf in Summe nicht überschritten wird. Eine (Vor-)Bestellung von Grippeimpfstoffen direkt beim Hersteller durch die Arztpraxis ist nicht vorgesehen.
Reichen Sie bitte alle Verordnungsblätter bei Ihrer Lieferapotheke bis spätestens 28. Februar 2023 ein. Diese wird die Bestellung entsprechend Ihrer Verordnung auslösen und sich im Späteren um die Belieferung kümmern.
Informationen |
– Verordnungs- und Prüfwesen/jac –
* Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern (MasernISchImpfAnsprV) in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern
Angespannte Versorgungssituation bei Antibiotika
Die Berichte der Fachgesellschaften legen nahe, dass in der ambulanten Versorgung, vornehmlich bei Kindern, eine angespannte Versorgungssituation mit den Wirkstoffen Amoxicillin, Amoxicillin/Clavulansäure und Penicillin V herrscht. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte appelliert an die Ärzteschaft, Antibiotika streng leitliniengetreu und maßvoll einzusetzen, um Versorgungslücken im laufenden Winter möglichst zu vermeiden.
Unter untenstehendem Link des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte finden Sie eine Übersicht über die signifikant steigenden Bedarfe an Antibiotika sowie eine Therapieempfehlung der Fachgesellschaften.
Einen individuellen Antibiotika-Verordnungsreport stellt Ihnen die KV Sachsen einmal jährlich im Herbst für das Vorjahr im Mitgliederportal zur Verfügung. Dieser kann Sie bei der rationalen Antibiotikaauswahl unterstützen.
– Verordnungs- und Prüfwesen/ja -