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Meldung von Praxisschließzeiten und Vertretungen zum Jahreswechsel 2022/23

Ärzte, die ihre Praxis zum Jahreswechsel 2022/23 schließen, müssen für ihre Patienten einen Vertreter angeben. Für Psychotherapeuten genügt eine Abwesenheitsmitteilung.

Zwischen Weihnachten und Neujahr schließen erfahrungsgemäß viele Arztpraxen. Planen auch Sie, Ihre Praxis zu schließen, sind Sie verpflichtet, eine Praxisvertretung zu organisieren und Ihre Patienten über die Vertretung zu informieren. Es ist nicht ausreichend, Patienten während der Schließzeiten auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder die Notaufnahmen von Krankenhäusern zu verweisen.

Meldung von Praxisschließzeiten und Vertretungen

Ihre Abwesenheit und Vertretung können Sie über das Mitgliederportal eintragen. Über den Button „Mitteilung der Abwesenheit“ auf der Startseite des Mitgliederportals gelangen Sie zur elektronischen Abwesenheits- und Vertretungsmeldung (siehe Grafik), um dort Ihre Eintragungen vorzunehmen.

Die Meldung auf elektronischem Weg ermöglicht Ihnen, einen Überblick über Ihre Abwesenheiten und Ihre Vertretungen zu behalten. Meldungen können auch nach der Absendung noch verändert werden. Hilfsweise können Sie Ihre Abwesenheitsmeldung auch über ein Formular der KV Sachsen melden. Dieses Formular und weiterführende Hinweise zur Abwesenheits- und Vertretungsmeldung finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.

Sollten Sie technische Fragen oder Probleme beim Anlegen von Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen haben, können Sie sich an den IT-Support für Mitglieder (s. o.) wenden. Bei inhaltlichen Fragen zum Thema Vertretung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Sicherstellung Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.

Erreichbarkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Zeitraum 23.12.2022 bis 01.01.2023

Der ärztliche Bereitschaftsdienst bietet eine Akutversorgung für Patienten mit dem Ziel, die Zeit bis zur nächsten erreichbaren Sprechstunde zu überbrücken. Die Ärztliche Vermittlungszentrale vermittelt unter der 116 117 Hausbesuche und informiert zu den Öffnungszeiten der Bereitschaftspraxen.

Für die Patienten ist der Bereitschaftsdienst an den einzelnen Tagen wie folgt erreichbar:

Erreichbarkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes

23.12.2022:

14:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag

24. bis 26.12.2022:

07:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag

27.12.2022:

19:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag*

28.12.2022:

14:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag*

29.12.2022:

19:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag*

30.12.2022:

14:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag

31.12.2022 bis 01.01.2023:

07:00 bis 07:00 Uhr am Folgetag

*      regulärer Sprechstundentag

Fazit: Bitte denken Sie an die Meldung Ihrer Abwesenheit und Praxisvertretung, damit die Versorgung der Patienten auch im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr 2022/23 über die Sprechstundenzeiten sichergestellt ist.

Abwesenheits- und Vertretungsmeldung

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Arbeiten als Arzt > Vertretung
 

                                                 – Bereitschaftsdienst / ben/Sicherstellung / gro–

 

Korrekte Durchführung der Leichenschau im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Das Durchführen einer Leichenschau ist eine häufige Anforderung im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Primär ist gemäß Sächsischem Bestattungsgesetz (§ 12) der behandelnde Hausarzt im Rahmen des Sicherstellungsauftrages verpflichtet, die Leichenschau durchzuführen. Zu den Zeiten des organisierten Bereitschaftsdienstes wird der Hausarzt durch den jeweiligen diensthabenden Arzt vertreten.

Leichenschauen sind häufig zu ungünstigen Uhrzeiten notwendig. Die Alarmierung der 116 117 führt dazu, dass der Arzt im Hausbesuch beauftragt wird, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, auf den Weg zu machen und zum verstorbenen Patienten zu fahren. Allerdings ist eine nicht unverzüglich durchgeführte Leichenschau nicht schuldhaft, wenn sie gegen den Schutz eines höherwertigen Gutes (Pflichtenkollision) abgewogen wird.

Der Arzt muss sich bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen. Die Todesfeststellung fußt auf Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer oder auf dem Nachweis mindestens eines sicheren Todeszeichens: Totenflecke, Totenstarre, Fäulnis, Verletzungen (bzw. Zerstörungen), die mit dem Leben unvereinbar sind.

Die Frist, bis wann eine Leichenschau durchzuführen ist, ist durch das Wort „unverzüglich“, das heißt „ohne schuldhaftes Verzögern“, definiert. Hierzu gibt es oft Beratungsbedarf bei den niedergelassenen Ärzten.

Die KV Sachsen empfiehlt folgende Vorgehensweise:

Falls der Notarzt bereits eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt hat, kann man davon ausgehen, dass der Tod der Person eindeutig festgestellt wurde. Es ist allerdings auch dann nicht zulässig, noch bis zur Öffnungszeit der Hausarztpraxis mit der Durchführung der Leichenschau zu warten. Darüber hinaus ist ein unverzügliches Aufsuchen der Leiche notwendig, um den zügigen Abtransport zu gewährleisten.

Bitte fahren Sie, um sich rechtssicher zu verhalten, immer zeitnah los und führen die Leichenschau (an der vollständig entkleideten Leiche) durch. Wenn die o. g. Anhaltspunkte (Totenflecke etc.) nach ausreichender Wartezeit noch nicht sichtbar sind, ist die verstorbene Person später erneut aufzusuchen.

Die KV Sachsen empfiehlt die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen zu diesem Thema. Das Angebot ist auf der Internetpräsenz der KV Sachsen unter Veranstaltungen, Kategorie „Medizinische Fortbildung“, abrufbar. Auch die Sächsische Landesärztekammer informiert über die korrekte Durchführung der Leichenschau.

Ein Hinweis zur Vergütung:

Durch die Neuregelung in der Gebührenordnung für Ärzte wird die Leichenschau seit dem 1. Januar 2020 leistungsgerechter vergütet.

Informationen

www.kvsachsen.de > Aktuelles > Veranstaltungen
 

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