Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen im Jahr 2022
Ständige Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit, um die ärztlichen und psychotherapeutischen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend weiterzuentwickeln.
Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung, Festigung und Weiterentwicklung von ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gehört zum Selbstverständnis unserer Mitglieder, die für eine besondere Güte und Qualität der Behandlung ihrer Patienten stehen. Neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung werden in Qualitätssicherungsvereinbarungen, EBM-Bestimmungen, G-BA-Richtlinien und Verträgen mit Krankenkassen auch spezifische Fortbildungsverpflichtungen gefordert. Die KV Sachsen ist verpflichtet, die Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtungen zu überprüfen.
Ausnahmeregelungen beendet
Für die Prüfjahre 2020 und 2021 hatte es Ausnahmeregelungen für die spezifische Fortbildungsverpflichtung aufgrund von Corona gegeben. Für das Prüfjahr 2022 gelten wieder die normalen gesetzlichen Grundlagen, d. h. es müssen alle geforderten Fortbildungsverpflichtungen nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei mehrjährigen Prüfzeiträumen, die die Coronajahre 2020 und 2021 einschließen, weiterhin die entsprechend reduzierten Anforderungen gelten. Näheres hierzu können Sie der Internetpräsenz der KV Sachsen entnehmen. Dort finden Sie in der tabellarischen Übersicht die gesetzlich geltenden Fortbildungsanforderungen zur Aufrechterhaltung der genehmigungspflichtigen Leistungen.
Die Nachweise zur spezifischen Fortbildungsverpflichtung sind unaufgefordert bis spätestens zum 31. Januar 2023, bzw. zum 31. März 2023 im Themengebiet Onkologie einzureichen. Hierbei ist unbedingt Folgendes zu beachten:
- Um die Prüfung möglichst effizient gestalten zu können, bitten wir um Einreichung von übersichtlichen und auf das Notwendige reduzierte Unterlagen.
- Nur Kopien: Bitte reichen Sie keine Originale ein.
- Gerne nutzen wir Ihren SLÄK-Kontoauszug.
- Bei nicht eindeutigen Inhalten: Bitte Programme mit einreichen.
- Wenn Sie alles fristgerecht und vollständig einreichen, werden Sie von uns nicht gesondert kontaktiert. Wir werden Sie nur anschreiben, wenn Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht bei uns eingehen.
Die Unterlagen können Sie – je nachdem, welche Bezirksgeschäftsstelle für Sie zuständig ist – an eine der folgenden Mail- oder Postadressen senden:
- Chemnitz
qualitaetssicherung.chemnitz@kvsachsen.de
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
PF 11 64
09070 Chemnitz - Dresden
qualitaetssicherung.dresden@kvsachsen.de
Bezirksgeschäftsstelle DresdenPF 10 06 410
01076 Dresden - Leipzig
qualitaetssicherung.leipzig@kvsachsen.de
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
PF 24 11 52
04331 Leipzig
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen
Übersicht über die gesetzlich geltenden Fortbildungsanforderungen
– Qualitätssicherung / wal –
Genehmigung zur Potentialerhebung und Verordnung außerklinischer Intensivpflege
Mit Inkrafttreten der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-Richtlinie) am 18. März 2022 erfolgt die Verordnung ab dem 1. Januar 2023 nach neuen Regelungen. Für die Potentialerhebung und Verordnung bedarf es einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Genehmigung zur Potentialerhebung
Die neue AKI-Richtlinie sieht vor, dass in einem Behandlungsplan jeweils die individuellen Therapieziele und -maßnahmen konkretisiert werden. Bei Beatmungspatienten soll regelmäßig beurteilt werden, ob eine vollständige Entwöhnung oder Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist. Bei Patienten, bei denen eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, steht die Therapieoptimierung und damit die Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund.
Eine Genehmigung zur Potentialerhebung erhalten
auf Antrag:
- Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie (ohne weitere Nachweise)
- Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zwölfmonatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
- weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
Für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten erhalten auf Antrag auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation eine Genehmigung.
Genehmigung zur Verordnung von Außerklinischer Intensivpflege
An der außerklinischen Versorgung wirken neben Pflegefachkräften in der Regel mehrere Gesundheitsfachberufe mit, beispielsweise Logopäden, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittelversorger. Die neue AKI-Richtlinie sieht vor, dass verordnende Ärzte die Koordination der medizinischen Behandlung verantworten. Zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege berechtigt sind ohne Antrag Fachärzte
- für Innere Medizin und Pneumologie,
- für Anästhesiologie,
- für Neurologie,
- mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
- für Kinder- und Jugendmedizin.
Eine Genehmigung zur Verordnung erhalten auf Antrag:
- Hausärzte, wenn Sie über theoretische und praktische Kompetenzen im Umgang mit Beatmung (nicht-invasiv, invasiv), Tracheostoma, Trachealkanülenmanagement, speziellem Sekretmanagement, zu speziellen Aspekten der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Notfallsituationen und Dysphagie verfügen, um bei einem unerwarteten Krankheitsverlauf entsprechend reagieren und die Patienten unter anderem zu pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen beraten zu können.
Die Genehmigung wird auch erteilt, wenn der Antragsteller erklärt, sich die genannten erforderlichen Kompetenzen innerhalb von sechs Monaten anzueignen.
Informationen und Antragsunterlagen
– Qualitätssicherung / ru –
Neu: Zweitmeinungsverfahren vor Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder CRT-Aggregats
Die Zweitmeinungsrichtlinie wurde um das inzwischen achte Verfahren „Zweitmeinung vor Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder CRT-Aggregats“ ergänzt. Damit haben Patienten zukünftig das Recht, vor diesen Eingriffen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung eine qualifizierte zweite Meinung einzuholen.
Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe oder Eingriffe zum Wechsel von Geräten aufgrund von Batterieermüdung ohne Systemwechsel sind nicht Bestandteil des neuen Zweitmeinungsverfahrens.
Alle Ärzte, die als sog. „Erstmeiner“ die Indikation für die Implantation eines Herzschrittmachers, Defibrillators oder eines CRT-Aggregats stellen, sind verpflichtet, ihre Patienten über das Recht auf eine zweite Meinung vor dem Eingriff aufklären. Für die Erbringung der „Erstmeinung“ kann die GOP 01645 abgerechnet werden, eine Genehmigung der KV Sachsen ist nicht notwendig.
Die Zweitmeinung umfasst die Beratung des Patienten über mögliche Therapie- und Handlungsalternativen, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann. Sind hierzu weitere ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese durchgeführt werden; sie müssen aber medizinisch begründet sein. Die Erbringung der Zweitmeinung wird über die jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abgerechnet und ist mit dem Code 88200 H zu kennzeichnen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Um die Zweitmeinung erbringen zu dürfen, ist eine Genehmigung der KV Sachsen notwendig. Antragsberechtigt sind die folgenden Facharztgruppen:
- Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
- Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
- achärzte für Herzchirurgie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie
- Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Zweitmeinungverfahren
– Qualitätssicherung / wal –