Heilfürsorgeberechtigte des Freistaates Sachsen sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI), und die KV Sachsen hatten mit Wirkung zum 1. Januar 2022 einen Vertrag über die ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs. 3 SGB V abgeschlossen.
Es ist im Rahmen der Abrechnungsprüfung von Apotheken- sowie Heil- und Hilfsmittelleistungen festgestellt worden, dass bei einer nicht unerheblichen Anzahl ausgestellter Rezepte/Verordnungen die Zuzahlungsbefreiung der Heilfürsorgeberechtigten nicht vermerkt wurde. Da die Krankenversichertenkarte der Heilfürsorgeberechtigten keine Hinweise zum Zuzahlungsstatus liefert, müssen die vertragsärztlichen Praxen diesen eigenständig im Praxisverwaltungssystem hinterlegen.
Es wird gebeten, bei der genannten Patientengruppe auf den entsprechenden Vordrucken das Feld „gebührenfrei“ anzukreuzen, da diese Patientengruppe grundsätzlich keine Zuzahlung zu leisten hat.
Nach o. g. Vertrag wird die ambulante ärztliche Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten des Freistaates Sachsen sichergestellt, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge nach dem Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) und nach der Verordnung des SMI über die Heilfürsorge für Beamte des Landes (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) zur Untersuchung oder Behandlung eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen.
Das gilt für:
- Landesbeamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeivollzugsbeamte nach § 135 SächsBG),
- Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz (nach § 141 SächsBG) und
- feuerwehrtechnische Beamte (Landesbeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 144 SächsBG).
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > H > Heilfürsorgeberechtigte des Freistaates Sachsen
– Vertragspartner und Honorarverteilung/mey –
Vertragsanpassung über Diagnostik und Behandlung von Diabetes-Begleiterkrankungen
Zum 1. Juli 2022 trat der angepasste Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus mit der DAK, der KKH und der TK als Änderungsvereinbarung in Kraft. Hintergrund der Überarbeitung des Vertrages ist vor allem die Änderung der Rechtsgrundlage von § 73c SGB V auf § 140a SGB V.
Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungstärkungsgesetzes im Juli 2015 wurde der § 140a SGB V „Besondere Versorgung“ neu gefasst. Dieser bildet nunmehr die Vertragsgrundlage, da unter dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz die §§ 73a und 73c im „neuen“ § 140a SGB V aufgegangen sind und künftig nicht mehr als eigenständige Rechtsgrundlage existieren. Der Bestandsschutz für Altverträge nach den §§ 73a und 73c SGB V gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2024.
Abgesehen von formalen Änderungen erfolgten diese inhaltlichen Anpassungen:
- Die Vergütung der Versorgungsmodule (jährliches Screening) wird von 10 Euro auf 20 Euro erhöht, um eine Angleichung an bundesweite Preise, aber insbesondere an das Nachbarland Thüringen, zu erreichen.
- Für Neueinschreibungen von Vertragsärzten und Versicherten gibt es aufgrund der Umstellung der Vertragsgrundlage neue Einschreibeunterlagen. Diese sind seit 1. Juli 2022 zu verwenden.
- Versicherte, die gem. § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise betreut werden (nicht versicherungspflichtig – Empfänger laufender Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz), können nicht an diesem Vertrag teilnehmen.
- Ausschluss der Doppelabrechnung der Leistungen des Vertrages zeitgleich über die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V
- Anpassung an die aktuellen ICD-10 Codes in den Anlagen 1 bis 5
Die aktuellen Vertragsunterlagen sind auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zu finden.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Diabetes mellitus – Begleiterkrankungen – Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung (DAK + KKH + TK)
– Vertragspartner und Honorarverteilung/jh –